Häufige Fragen

Allgemein | Kindesschutz | Erwachsenenschutz | für Gemeinden

Allgemein

Ein Handlungsfähigkeitszeugnis kann bei der Einwohnerkontrolle Ihrer Wohnsitzgemeinde bestellt werden.
Einwohner/innen der Stadt Winterthur können es hier bestellen.

Gewisse Gemeinden befürchten, dass sie durch die Übernahme von Massnahmen zur Weiterführung durch die KESB Winterthur-Andelfingen auch zur Unterstützung der be-troffenen Personen verpflichtet werden.

Im Folgenden wird dargelegt, was für die KESB bei der Übernahme von Massnahmen von anderen KESB zu beachten ist und weshalb es eine andere Frage ist, ob für die betroffene Person auch ein neuer Unterstützungswohnsitz gilt. Übernimmt die KESB eine Massnahme zur Weiterführung, dann tragen die Gemeinden die Kosten der Mandatsführung, sofern diese nicht von der leistungsfähigen betroffenen Person selber übernommen werden. Den Gemeinden entstehen hingegen keine zusätzlichen Kosten (z.B. Sozialhilfe), wenn der Unterstützungswohnsitz am bisherigen Wohnort verbleibt.

Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe da-gegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB).

Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach Art. 23-26 ZGB. Zuständig ist die KESB am Ort, wo die betroffene Person lebt und ihren Lebensmittelpunkt hat, d.h. wo sie sich aufhält und die Absicht hat, dauern zu verbleiben. Bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist das Interesse der betroffenen Person massgebend. Damit eine Massnahme möglichst dort errichtet und geführt wird, wo die betroffene Person ihren Lebensmittelpunkt hat, ist der Wohnsitzbegriff funktionalisiert resp. zweckbezogen auszulegen (BSK ZGB I-Staehlin, Art. 23 N3). An die Wohnsitzbegründung von Personen in Einrichtungen sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Begründung des Wohnsitzes am Ort einer Einrichtung ist gemäss der Lehre und Rechtsprechung zum geltenden Recht grosszügig anzunehmen (Text aus „Das neue Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360ff. ZGB“, Herausgeber: Rosch/Büchler/Jakob).

Der Aufenthalt zu einem Sonderzweck begründet „für sich allein“ keinen zivilrechtlichen Wohnsitz. Die betroffene Person kann jedoch in gewissen Fällen an diesem Ort trotzdem ihren Lebensmittelpunkt im Sinn von Art. 23 Abs. 1 ZGB und damit ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Dies trifft insbesondere bei urteilsfähigen volljährigen Personen zu, die freiwillig in ein Alters- und Pflegeheim eintreten, um dort den Lebensabend zu verbringen, also die Absicht haben, sich dort dauernd aufzuhalten.

Zu beachten ist, dass nach Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger der Aufenthalt in einer Einrichtung keinen öffentlich-rechtlichen Unterstützungswohnsitz begründet, und zwar selbst dann nicht, wenn er freiwillig ist (Botschaft Erwachsenenschutz, 7096). Für die Abgrenzung der Unterstützungszuständigkeit innerhalb der Gemeinden des Kantons Zürich gilt aufgrund von § 35 Sozialhilfegesetz die gleiche Regelung.

Diese Information braucht die Gemeinde, um z.B. ein Handlungsfähigkeitszeugnis auszustellen.

Die Gemeinden werden mittels Entscheiddispositiv zu Handen ihrer Einwohnerkontrolle über jede Massnahme informiert, welche die Handlungsfähigkeit einer Person mit Wohnsitz in der Gemeinde einschränkt. Ohne eine solche Information kann die Gemeinde davon ausgehen, dass die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist.

Auch die Mitarbeitenden einer Gemeinde unterstehen einem Amtsgeheimnis. Weshalb können Informationen dennoch nicht problemlos ausgetauscht werden?

Damit die KESB ihrer Aufgabe nachkommen kann, nämlich die Interessen der betroffenen Person zu schützen, muss sie über eine Vielzahl von zum Teil hochsensiblen Informationen verfügen. Diese betreffen sowohl die zu schützende Person als auch ihre Umgebung. Damit die behördliche Hilfe greifen kann, braucht es ein Mindestmass an Vertrauen der Betroffenen. In einem so sensiblen Bereich kann dieses nur erreicht werden, wenn auch die Sicherheit besteht, dass die heiklen Informationen vertraulich behandelt werden. Die Verschwiegenheitspflicht gemäss Art. 451 ZGB schützt die betroffene Person.

Das Kindes- und Erwachsenenschutzgeheimnis verbietet die Offenbarung der geschützten Informationen gegenüber jeder Person, die nicht selber Mitglied oder Hilfsperson der entsprechenden Behörde ist. Selbst zwischen den einzelnen Mitgliedern der Behörde kann ausnahmsweise die Geheimhaltungspflicht bestehen. Die betroffene Person hingegen hat Anspruch auf Einsicht in die sie betreffenden Daten.

Um den Zweck des Kindes- und Erwachsenenschutzes erfüllen zu können, ist es erforderlich, dass die KESB ihrerseits Dritten gewisse Informationen liefert. Dies ist mit Bezug auf die Gemeinde z.B. dann der Fall, wenn die KESB keine Massnahme anordnet, weil der betroffenen Person im Rahmen der persönlichen Hilfe nach Sozialhilfegesetz oder im Rahmen des freiwilligen Kindesschutzes (im Einverständnis mit den Eltern) geholfen wer-den kann. Sind die urteilsfähigen betroffenen Personen mit der Weiterleitung der Informationen einverstanden, und haben sie die Geheimnisträger/in von der Geheimhaltungspflicht entbunden, kann dies problemlos geschehen. Andernfalls muss die KESB eine Interessenabwägung vornehmen.

Nebst der Verschwiegenheitspflicht gemäss Art. 451 ZGB unterstehen die Mitglieder der KESB auch noch dem strafrechtlich geschützten Amtsgeheimnis. Dieses dient dem reibungslosen Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege und damit dem öffentlichen Interesse.

Damit eine Gemeinde beurteilen kann, wie sinnvoll eine kostenintensive Massnahme ist, möchte sie möglichst viele Informationen über die konkrete Situation von der KESB erhalten.

Durch die Regionalisierung der Behördenorganisation im Kindes- und Erwachsenenschutz fallen die anordnende und die finanzierende Ebene auseinander. Während die KESB für die Anordnung von Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen zuständig sind, fällt die Finanzierung der Massnahmen in die Zuständigkeit der Gemeinden, soweit die Kosten nicht von den Eltern getragen werden können. Die KESB haben das bundesrechtlich geregelte Kindes- und Erwachsenenschutzgeheimnis zu beachten. Dieses darf nur nach einer Interessenabwägung (teilweise) preisgegeben werden.

Die KESB ordnet die geeigneten Massnahmen zum Schutz eines Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB) oder zur Unterstützung einer hilfsbedürftigen erwachsenen Person an (Art. 389 ZGB). Die KESB erforscht dazu den Sachverhalt und zieht die erforderlichen Erkundigungen ein oder erhebt die notwendigen Beweise (Art. 446 ZGB). Dritte sind zur Mittwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts verpflichtet (Art. 448 Abs. 1 ZGB). Von der Wohnsitzgemeinde holt die KESB einen Bericht zu den über die betroffene Person vorhandenen Informationen ein, die für das hängige Verfahren wesentlich sind (§ 49 Abs. 2 EG KESR). Damit wird unter anderem dem Anliegen Rechnung getragen, dass die KESB auch über die im näheren Umfeld der betroffenen Person bekannten Umstände informiert wird. Die Wohnsitzgemeinde muss deswegen keine eigentlichen Recherchen bzw. Abklärungen vornehmen. Vielmehr beschränkt sich ihr Beitrag auf die Übermittlung von vorhandenen Informationen über die betroffene Person an die zuständige KESB (Weisung zum EG KESR, S. 94). Die Gemeinde wird nicht in jedem Fall über das Resultat der Abklärungen informiert. Sie wird jedoch informiert, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die KESB auf die Anordnung einer Massnahme verzichtet, weil der betroffenen Person im Rahmen der persönlichen Hilfe nach Sozialhilfegesetz geholfen werden kann. In diesem Fall wird die betroffene, urteils-fähige Person darum ersucht, dass sie die KESB von der Schweigepflicht entbindet, damit die notwendigen Informationen an die Gemeinde weiter geleitet werden können.

In Kindesschutzverfahren mit erheblichen Kostenfolgen wird die zuständige Gemeinde gemäss der Empfehlung der Direktion der Justiz und des Innern in das Verfahren einbe-zogen. Diese Empfehlung wurde unter der Federführung des Gemeindeamtes mit Vertretungen des Gemeindepräsidentenverbandes, der Sozialkonferenz, des Amtes für Jugend und Berufsberatung, des kantonalen Sozialamtes und der KESB erarbeitet. Sie wird seit August 2014 angewandt. Die KESB setzt sich bei ihrem Entscheid mit der Rückmeldung der Wohnsitzgemeinde auseinander. Die Entscheidkompetenz liegt bei der KESB. Die Gemeinde ist daran gebunden (BGE 5A_979/2013 vom 28. März 2014).

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist eine Fachbehörde, die einen gesetzlichen Auftrag erfüllt. Sie wird von den Kantonen bestimmt und fällt ihre Entscheide unabhängig. Die KESB funktionieren ähnlich wie ein Gericht.

Die KESB klärt auf Meldung hin und von Amtes wegen ab, ob eine Person schutz- und hilfsbedürftig ist bzw. das Wohl eines Kindes gefährdet ist und entscheidet, ob es hierfür gesetzlich angeordnete Massnahmen braucht. Zuständig ist die KESB am Wohnsitz der betroffenen Person. Das Einschreiten der KESB ist nur dort am Platz, wo eine freiwillige Unterstützung nicht ausreicht, oder nicht zum Ziel führen würde. Die KESB fällt ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern. Zwingend vertreten müssen Fachpersonen aus den Professionen Recht und Soziale Arbeit sein.

Nach dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht wird jede Beistandschaft der spezifischen Hilfsbedürftigkeit jeder betroffenen Person angepasst (Massschneiderung). Das Spektrum reicht von unterstützender Begleitung über die Mitwirkung oder Vertretung bei Rechtsgeschäften und der Vermögensverwaltung bis zur umfassenden Vertretung in allen Angelegenheiten.

Die Urteilsfähigkeit wird grundsätzlich vermutet. Gesetzlich ist definiert, dass sie fehlt, wenn einer Person wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit fehlt, vernunftgemäss zu handeln. Die Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente. Das intellektuelle Element besteht in der Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen. Das Willenselement besteht im Vermögen, dieser Erkenntnis entsprechend nach freiem Willen zu handeln und fremder Willensbeeinflussung normalen Widerstand entgegenzusetzen.

Die KESB klärt primär ab, ob die betroffene Person an einem Schwächezustand leidet. Das Gesetzt nennt die geistige Behinderung, die psychische Störung oder ein ähnlicher in der Person liegender Schwächezustand als Voraussetzung einer Beistandschaft (Artikel 390 ZGB). Diese Schwächezustände sind nicht zwingend mit der Urteilsunfähigkeit gleichzusetzen. Eine generelle Aussage zur Urteilsfähigkeit kann und darf weder die KESB noch eine andere Behörde machen. Gemäss Zivilgesetzbuch wird Urteilsfähigkeit vermutet. Bei Zweifeln ist sie stets im Einzelfall und im Hinblick auf konkrete Handlungen oder konkrete Rechtsgeschäfte von denjenigen zu prüfen, die damit im Einzelfall befasst sind.

Jede Person kann der KESB eine Meldung machen, wenn ihr jemand hilfsbedürftig erscheint. Die KESB prüft dann, ob die Voraussetzungen einer Erwachsenenschutzmassnahme erfüllt sind. Im Zentrum steht, ob eine geistige Behinderung, eine psychische Störung oder ein vergleichbarer Schwächezustand vorliegt. Wichtig ist sodann, ob die hilfsbedürftige Person die nötige Unterstützung nicht bereits von Dritten erhält. Die KESB erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie kann dazu die betroffene Person und Dritte befragen, Augenscheine machen, Akten beiziehen, schriftliche oder telefonische Auskünfte einholen, Dritte mit ergänzenden Abklärungen beauftragten oder bei Sachverständigen ein Gutachten einholen.

Der Entscheid zugunsten einer Erwachsenenschutzmassnahme setzt voraus, dass ein Schwächezustand – d.h. eine geistige Behinderung, eine psychische Störung oder ein vergleichbarer Schwächezustand – erwiesen ist. Zudem muss erwiesen sein, dass die Unterstützung der betroffenen Person durch Dritte (Familie, nahestehende Personen, Dritte, private oder öffentliche Stellen) nicht ausreicht. Nur wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, ordnet die KESB eine erforderliche, geeignete und massgeschneiderte Massnahme an.

Meldungen können in klaren Fällen rasch zu einem Verzichtsentscheid oder einer angeordneten Massnahme führen. Komplexere Fälle benötigen eine längere Abklärungszeit. Wichtig ist, dass die KESB nicht untätig bleibt und im Rahmen ihrer Möglichkeiten speditiv handelt. Gegen ungerechtfertigte Verzögerungen gibt es Beschwerdemöglichkeiten an die gerichtliche Beschwerdeinstanz oder an die Aufsichtsbehörde.

Die betroffene Person kann eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vorschlagen. Die KESB kommt dem Wunsch nach, wenn sich die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft eignet und das Mandat annehmen will. Es gibt somit ein Vorschlagsrecht, dem die KESB aber nur unter diesen Voraussetzungen stattgeben darf.

Sowohl mit dem Vorsorgeauftrag als auch mit der Patientenverfügung können die eigenen Belange vorsorglich für den Fall geregelt werden, dass Urteilsunfähigkeit eintreten sollte. Mit dem Vorsorgeauftrag können Dritte damit beauftragt werden, bestimmte oder sämtliche nötigen Aufgaben im Bereich der Personen- und/oder Vermögenssorge auszuführen. Die Patientenverfügung ist im Unterschied zum Vorsorgeauftrag ganz spezifisch auf medizinische Massnahmen im Falle der Urteilsunfähigkeit ausgerichtet. In der Patientenverfügung kann bestimmt werden, welchen medizinischen Massnahmen in diesem Fall zugestimmt oder nicht zugestimmt wird. Es kann auch ein Vertreter oder eine Vertreterin für Entscheide bei medizinischen Massnahmen eingesetzt werden.

Das Kind wird durch die KESB oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Das ist eine bundesrechtliche Bestimmung und dient der Wahrung der Persönlichkeitsrechte und andererseits der Feststellung des Sachverhaltes.

Sind die Voraussetzungen für eine angeordnete Massnahme nicht mehr gegeben, dann wird sie durch die KESB angepasst oder aufgehoben. Hierfür reicht die Mandatsperson der KESB regelmässig Bericht ein.

Im Übrigen entfallen zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen von Gesetzes wegen mit Erlangen der Volljährigkeit.

«Kindswohl» ist ein, im Sinne des Gesetzgebers, bewusst unbestimmter Rechtsbegriff. Das Kindswohl ist ein verbindlicher Grundsatz für die Ausgestaltung und Anwendung des Rechts, für die Ausübung der elterlichen Sorge und für das Handeln von Fachpersonen, Institutionen und Behörden gegenüber Kindern und Jugendlichen und muss im Einzelfall konkretisiert werden. Das Kindswohl umfasst alle Aspekte der Persönlichkeit von Minderjährigen: die körperlichen, sozialen, emotionalen, kognitiven und rechtlichen. Dabei gilt der Grundsatz, dass das Kindswohl dann gewährleistet ist, wenn die Grundbedürfnisse von Kindern befriedigt und die Grundrechte gesichert sind. Ein am Kindswohl ausgerichtetes Handeln orientiert sich an diesen Aspekten und wählt die am meisten dienliche und am wenigsten schädliche Handlungsalternative.

Ist das Wohl eines Kindes gefährdet uns sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie ausserstande, so trifft die KESB geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes oder des Jugendlichen. Die KESB kann Ermahnung aussprechen oder bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick oder Auskunft zu geben ist.

Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die KESB dem Kind eine Beistandsperson, welche die Eltern in ihrer Sorge um das Kind unterstützt. Die Behörde kann der Beistandsperson besondere Befugnisse übertragen und gegebenenfalls die elterliche Sorge entsprechend beschränken.

Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die KESB es den Eltern, oder wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.

Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben, so entzieht die KESB die elterliche Sorge.

Daneben gibt es Situationen, in denen ein Kind eine Vertretung braucht. Dies z.B. bei Interessenskollision in einer Erbschaft oder bei einem Strafverfahren. Die KESB ordnet in solchen Fällen eine Vertretungsbeistandschaft für das Kind an.

Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 ZGB).

Sind die Eltern dazu ausser Stande, erfolgt die Finanzierung subsidiär durch die zivilrechtliche Wohnsitzgemeinde des Kindes. Die Sozialhilfe legt die Kostenbeteiligung der Eltern fest.

Eine Beistandschaft ist eine von der KESB angeordnete Kindesschutzmassnahme (vgl. „welche Kindesschutzmassnahmen kann die KESB anordnen?“ und „worin liegt der Unterschied zwischen der KESB und einer Beistandschaft?“). Grund dafür, Zweck und Auftrag für die Mandatsperson können ganz unterschiedlich sein. Mit einer Beistandschaft bleibt die elterliche Sorge bestehen. Sie kann jedoch in Teilen eingeschränkt werden.

Eine Vormundschaft wird dann errichtet, wenn die Eltern durch Tod oder durch Entzug der elterlichen Sorge, diese nicht ausüben können. Eine Vormundschaft wird auch für das Kind einer unmündigen Mutter bis zum Erreichen deren Volljährigkeit errichtet. Im Erwachsenenschutzrecht wurde der Begriff “Vormundschaft” ersetzt und heisst dort “umfassende Beistandschaft”.

Die elterliche Sorge umfasst eine Vielzahl an Rechten und Pflichten in der Betreuung und Erziehung des Kindes oder des Jugendlichen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht (nach altem Recht die Obhut) ist nur ein, aber wesentlicher, Aspekt davon. Kann einer Gefährdung nicht anders begegnet werden, so hat die KESB das Kind oder den Jugendlichen den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 ff. ZGB). Damit wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht des oder der Sorgeberechtigten aufgehoben und liegt bei der KESB.

Eine Meldung löst in der Regel ein Verfahren bei der KESB aus.

Jede Person, der eine Person hilfsbedürftig erscheint, kann dies der KESB melden. Die KESB prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Anordnung von zivilrechtlichen Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen erfüllt sind. Im Zentrum steht, ob eine geistige Behinderung, ein Schwächezustand, eine psychische Störung oder ein vergleichbarer Schwächezustand vorliegt bzw. ob das Wohl eines Kindes gefährdet ist. Wichtig ist sodann, ob die hilfsbedürftige Person die nötige Unterstützung nicht bereits von Dritten erhält.

Wir raten von anonymen Meldungen ab. Solche Meldungen sind kaum zielführend. Sie sind unfair gegenüber der betroffenen Person und erschweren die Arbeit der abklärenden Behörde, was unnötige Kosten verursacht.

Die betroffene Person hat ein Recht den Inhalt der Meldung, welche sie – oder die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder – betrifft, zu erfahren. In Ausnahmefällen kann die KESB zum Schutz der meldenden Person deren Namen nicht Preis geben.

Auf Meldung hin prüft die KESB die örtliche und sachliche Zuständigkeit und eröffnet gegebenenfalls von Amtes wegen ein Verfahren.

Die KESB lädt die betroffene Person bzw. die Eltern und das Kind zur Klärung des Sachverhaltes ein. Die KESB holt gegebenenfalls weitere Erkundigungen ein. Sie kann Dritte mit einer Abklärung oder einem Gutachten beauftragen. Beschwerdebefugte Personen erhalten die Gelegenheit, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu äussern. Mit dem Entscheid der KESB wird das Verfahren abgeschlossen.

Die Organisation der KESB ist Sache der Kantone. Im Kanton Zürich war vor der Einführung der KESB per 1. Januar 2013 umstritten, wie diese organisatorisch ausgestaltet werden soll. Der Regierungsrat empfahl eine kantonale KESB-Organisation. Der Verband der Gemeindepräsidenten sprach sich für eine kommunale Lösung aus. Eine solche liegt im Kanton Zürich nun vor, in zwei Modellen: Zweckverbände und Anschlussverträge mit einer Sitzgemeinde. In den Bezirken Andelfingen und Winterthur verständigten sich die 40 Gemeinden auf einen Anschlussvertrag mit der Stadt Winterthur als Sitzgemeinde. Die KESB Winterthur-Andelfingen gehört daher rein administrativ zur Stadt Winterthur. Die KESB Winterthur-Andelfingen als Organisation wird von der Stadt Winterthur und den Anschlussgemeinden finanziert. Die KESB erfüllen einen gesetzlichen Auftrag und sind bei ihren Entscheiden unabhängig.

In verschiedenen Kantonen sind die KESB als Gerichte organisiert. Eine Übersicht zur KESB-Organisation in der Schweiz und weiterführende Informationen finden sich auf der Webseite der Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES): www.kokes.ch

Die KESB ist eine Behörde. Die Beistandschaft ist eine gesetzliche Massnahme.

Ordnet die KESB für eine betroffene Person eine Beistandschaft an, dann ernennt sie eine Beistandsperson, welche die konkrete Massnahme führt und der KESB darüber regelmässig Bericht erstattet.

Für Kinder- und Jugendliche werden im Kanton Zürich gemäss dem Willen des Gesetzgebers ausschliesslich professionelle Beistandspersonen ernannt.

Für Erwachsene können in manchen Fällen auch geeignete Privatpersonen eine Beistandschaft führen.

Die Verfahren vor der KESB sind kostenpflichtig (§60 EG KESR). Sie werden nach Aufwand und Schwierigkeit des Verfahrens festgelegt und betragen zwischen CHF 200 und CHF 10‘000. Die Kosten (Gebühr und allfällige weitere Kosten im Rahmen der Abklärungen durch die KESB) werden der betroffenen Person auferlegt. Im Kindesschutz werden die Kosten in der Regel den Eltern je zur Hälfte auferlegt.

Entscheide der KESB im Einzelfall können bei der gerichtlichen Beschwerdeinstanz innert der gesetzlichen Frist angefochten werden. Die Entscheide der KESB sind immer mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, worauf die zuständige Beschwerdeinstanz (Bezirksrat oder Bezirksgericht), sowie die Fristen aufgeführt sind.

Aufsichtsbehörde über die KESB ist das Gemeindeamt des Kantons Zürich. Dieses sorgt für eine korrekte und einheitliche Rechtsanwendung im Kindes- und Erwachsenenschutz.

Im Kanton Zürich darf eine ärztlich angeordnete Unterbringung höchsten sechs Wochen dauern. Wenn der Aufenthalt in der Einrichtung verlängert werden muss, weil die nötige Behandlung und Betreuung nicht anderes erfolgen kann, muss die weitere Unterbringung zwingend von der KESB angeordnet werden.

Die Eltern dürfen lediglich die Erträge des Kindsvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden.

Die elterliche Sorge (Art. 296 ff. ZGB, früher elterliche Gewalt genannt) ist das Recht und die Pflicht, für das Kind zu entscheiden, wo es das noch nicht selbst kann. Wer die elterliche Sorge innehat, entscheidet über Schul- und Berufswahl, religiöse Erziehung, medizinische Eingriffe usw. Zur elterlichen Sorge gehört auch das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen bzw. mit dem Kind an einen anderen Ort zu ziehen. Per 1. Juli 2014 sind wichtige Gesetzesänderungen zur elterlichen Sorge in Kraft getreten. Verheiratete Eltern haben die elterliche Sorge schon immer gemeinsam ausgeübt. Das wird auch bei unverheirateten oder geschiedenen Eltern zur Regel. Bei einer Scheidung ordnet das Gericht die alleinige Sorge eines Elternteils nur noch an, wenn die gemeinsame elterliche Sorge mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren wäre.

Die KESB prüft ob und inwieweit eine Gefährdung und Schutzbedürftigkeit für eine betroffene Person vorliegt. Behördliche Massnahmen dürfen nur erfolgen wo die betroffene Person nicht selber in der Lage ist sich zu helfen oder zu schützen bzw. wo die Eltern ihre Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen.

Behördliche Massnahmen müssen verhältnismässig sein, d.h. es ist die mildeste, im Einzelfall Erfolg versprechende Massnahme zu treffen. Sie muss geeignet und erforderlich sein. Freiwillige Hilfsangebote müssen Vorrang haben.


Allgemein | Kindesschutz | Erwachsenenschutz | für Gemeinden

Kindesschutz

Ein Handlungsfähigkeitszeugnis kann bei der Einwohnerkontrolle Ihrer Wohnsitzgemeinde bestellt werden.
Einwohner/innen der Stadt Winterthur können es hier bestellen.

Gewisse Gemeinden befürchten, dass sie durch die Übernahme von Massnahmen zur Weiterführung durch die KESB Winterthur-Andelfingen auch zur Unterstützung der be-troffenen Personen verpflichtet werden.

Im Folgenden wird dargelegt, was für die KESB bei der Übernahme von Massnahmen von anderen KESB zu beachten ist und weshalb es eine andere Frage ist, ob für die betroffene Person auch ein neuer Unterstützungswohnsitz gilt. Übernimmt die KESB eine Massnahme zur Weiterführung, dann tragen die Gemeinden die Kosten der Mandatsführung, sofern diese nicht von der leistungsfähigen betroffenen Person selber übernommen werden. Den Gemeinden entstehen hingegen keine zusätzlichen Kosten (z.B. Sozialhilfe), wenn der Unterstützungswohnsitz am bisherigen Wohnort verbleibt.

Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe da-gegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB).

Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach Art. 23-26 ZGB. Zuständig ist die KESB am Ort, wo die betroffene Person lebt und ihren Lebensmittelpunkt hat, d.h. wo sie sich aufhält und die Absicht hat, dauern zu verbleiben. Bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist das Interesse der betroffenen Person massgebend. Damit eine Massnahme möglichst dort errichtet und geführt wird, wo die betroffene Person ihren Lebensmittelpunkt hat, ist der Wohnsitzbegriff funktionalisiert resp. zweckbezogen auszulegen (BSK ZGB I-Staehlin, Art. 23 N3). An die Wohnsitzbegründung von Personen in Einrichtungen sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Begründung des Wohnsitzes am Ort einer Einrichtung ist gemäss der Lehre und Rechtsprechung zum geltenden Recht grosszügig anzunehmen (Text aus „Das neue Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360ff. ZGB“, Herausgeber: Rosch/Büchler/Jakob).

Der Aufenthalt zu einem Sonderzweck begründet „für sich allein“ keinen zivilrechtlichen Wohnsitz. Die betroffene Person kann jedoch in gewissen Fällen an diesem Ort trotzdem ihren Lebensmittelpunkt im Sinn von Art. 23 Abs. 1 ZGB und damit ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Dies trifft insbesondere bei urteilsfähigen volljährigen Personen zu, die freiwillig in ein Alters- und Pflegeheim eintreten, um dort den Lebensabend zu verbringen, also die Absicht haben, sich dort dauernd aufzuhalten.

Zu beachten ist, dass nach Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger der Aufenthalt in einer Einrichtung keinen öffentlich-rechtlichen Unterstützungswohnsitz begründet, und zwar selbst dann nicht, wenn er freiwillig ist (Botschaft Erwachsenenschutz, 7096). Für die Abgrenzung der Unterstützungszuständigkeit innerhalb der Gemeinden des Kantons Zürich gilt aufgrund von § 35 Sozialhilfegesetz die gleiche Regelung.

Diese Information braucht die Gemeinde, um z.B. ein Handlungsfähigkeitszeugnis auszustellen.

Die Gemeinden werden mittels Entscheiddispositiv zu Handen ihrer Einwohnerkontrolle über jede Massnahme informiert, welche die Handlungsfähigkeit einer Person mit Wohnsitz in der Gemeinde einschränkt. Ohne eine solche Information kann die Gemeinde davon ausgehen, dass die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist.

Auch die Mitarbeitenden einer Gemeinde unterstehen einem Amtsgeheimnis. Weshalb können Informationen dennoch nicht problemlos ausgetauscht werden?

Damit die KESB ihrer Aufgabe nachkommen kann, nämlich die Interessen der betroffenen Person zu schützen, muss sie über eine Vielzahl von zum Teil hochsensiblen Informationen verfügen. Diese betreffen sowohl die zu schützende Person als auch ihre Umgebung. Damit die behördliche Hilfe greifen kann, braucht es ein Mindestmass an Vertrauen der Betroffenen. In einem so sensiblen Bereich kann dieses nur erreicht werden, wenn auch die Sicherheit besteht, dass die heiklen Informationen vertraulich behandelt werden. Die Verschwiegenheitspflicht gemäss Art. 451 ZGB schützt die betroffene Person.

Das Kindes- und Erwachsenenschutzgeheimnis verbietet die Offenbarung der geschützten Informationen gegenüber jeder Person, die nicht selber Mitglied oder Hilfsperson der entsprechenden Behörde ist. Selbst zwischen den einzelnen Mitgliedern der Behörde kann ausnahmsweise die Geheimhaltungspflicht bestehen. Die betroffene Person hingegen hat Anspruch auf Einsicht in die sie betreffenden Daten.

Um den Zweck des Kindes- und Erwachsenenschutzes erfüllen zu können, ist es erforderlich, dass die KESB ihrerseits Dritten gewisse Informationen liefert. Dies ist mit Bezug auf die Gemeinde z.B. dann der Fall, wenn die KESB keine Massnahme anordnet, weil der betroffenen Person im Rahmen der persönlichen Hilfe nach Sozialhilfegesetz oder im Rahmen des freiwilligen Kindesschutzes (im Einverständnis mit den Eltern) geholfen wer-den kann. Sind die urteilsfähigen betroffenen Personen mit der Weiterleitung der Informationen einverstanden, und haben sie die Geheimnisträger/in von der Geheimhaltungspflicht entbunden, kann dies problemlos geschehen. Andernfalls muss die KESB eine Interessenabwägung vornehmen.

Nebst der Verschwiegenheitspflicht gemäss Art. 451 ZGB unterstehen die Mitglieder der KESB auch noch dem strafrechtlich geschützten Amtsgeheimnis. Dieses dient dem reibungslosen Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege und damit dem öffentlichen Interesse.

Damit eine Gemeinde beurteilen kann, wie sinnvoll eine kostenintensive Massnahme ist, möchte sie möglichst viele Informationen über die konkrete Situation von der KESB erhalten.

Durch die Regionalisierung der Behördenorganisation im Kindes- und Erwachsenenschutz fallen die anordnende und die finanzierende Ebene auseinander. Während die KESB für die Anordnung von Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen zuständig sind, fällt die Finanzierung der Massnahmen in die Zuständigkeit der Gemeinden, soweit die Kosten nicht von den Eltern getragen werden können. Die KESB haben das bundesrechtlich geregelte Kindes- und Erwachsenenschutzgeheimnis zu beachten. Dieses darf nur nach einer Interessenabwägung (teilweise) preisgegeben werden.

Die KESB ordnet die geeigneten Massnahmen zum Schutz eines Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB) oder zur Unterstützung einer hilfsbedürftigen erwachsenen Person an (Art. 389 ZGB). Die KESB erforscht dazu den Sachverhalt und zieht die erforderlichen Erkundigungen ein oder erhebt die notwendigen Beweise (Art. 446 ZGB). Dritte sind zur Mittwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts verpflichtet (Art. 448 Abs. 1 ZGB). Von der Wohnsitzgemeinde holt die KESB einen Bericht zu den über die betroffene Person vorhandenen Informationen ein, die für das hängige Verfahren wesentlich sind (§ 49 Abs. 2 EG KESR). Damit wird unter anderem dem Anliegen Rechnung getragen, dass die KESB auch über die im näheren Umfeld der betroffenen Person bekannten Umstände informiert wird. Die Wohnsitzgemeinde muss deswegen keine eigentlichen Recherchen bzw. Abklärungen vornehmen. Vielmehr beschränkt sich ihr Beitrag auf die Übermittlung von vorhandenen Informationen über die betroffene Person an die zuständige KESB (Weisung zum EG KESR, S. 94). Die Gemeinde wird nicht in jedem Fall über das Resultat der Abklärungen informiert. Sie wird jedoch informiert, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die KESB auf die Anordnung einer Massnahme verzichtet, weil der betroffenen Person im Rahmen der persönlichen Hilfe nach Sozialhilfegesetz geholfen werden kann. In diesem Fall wird die betroffene, urteils-fähige Person darum ersucht, dass sie die KESB von der Schweigepflicht entbindet, damit die notwendigen Informationen an die Gemeinde weiter geleitet werden können.

In Kindesschutzverfahren mit erheblichen Kostenfolgen wird die zuständige Gemeinde gemäss der Empfehlung der Direktion der Justiz und des Innern in das Verfahren einbe-zogen. Diese Empfehlung wurde unter der Federführung des Gemeindeamtes mit Vertretungen des Gemeindepräsidentenverbandes, der Sozialkonferenz, des Amtes für Jugend und Berufsberatung, des kantonalen Sozialamtes und der KESB erarbeitet. Sie wird seit August 2014 angewandt. Die KESB setzt sich bei ihrem Entscheid mit der Rückmeldung der Wohnsitzgemeinde auseinander. Die Entscheidkompetenz liegt bei der KESB. Die Gemeinde ist daran gebunden (BGE 5A_979/2013 vom 28. März 2014).

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist eine Fachbehörde, die einen gesetzlichen Auftrag erfüllt. Sie wird von den Kantonen bestimmt und fällt ihre Entscheide unabhängig. Die KESB funktionieren ähnlich wie ein Gericht.

Die KESB klärt auf Meldung hin und von Amtes wegen ab, ob eine Person schutz- und hilfsbedürftig ist bzw. das Wohl eines Kindes gefährdet ist und entscheidet, ob es hierfür gesetzlich angeordnete Massnahmen braucht. Zuständig ist die KESB am Wohnsitz der betroffenen Person. Das Einschreiten der KESB ist nur dort am Platz, wo eine freiwillige Unterstützung nicht ausreicht, oder nicht zum Ziel führen würde. Die KESB fällt ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern. Zwingend vertreten müssen Fachpersonen aus den Professionen Recht und Soziale Arbeit sein.

Nach dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht wird jede Beistandschaft der spezifischen Hilfsbedürftigkeit jeder betroffenen Person angepasst (Massschneiderung). Das Spektrum reicht von unterstützender Begleitung über die Mitwirkung oder Vertretung bei Rechtsgeschäften und der Vermögensverwaltung bis zur umfassenden Vertretung in allen Angelegenheiten.

Die Urteilsfähigkeit wird grundsätzlich vermutet. Gesetzlich ist definiert, dass sie fehlt, wenn einer Person wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit fehlt, vernunftgemäss zu handeln. Die Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente. Das intellektuelle Element besteht in der Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen. Das Willenselement besteht im Vermögen, dieser Erkenntnis entsprechend nach freiem Willen zu handeln und fremder Willensbeeinflussung normalen Widerstand entgegenzusetzen.

Die KESB klärt primär ab, ob die betroffene Person an einem Schwächezustand leidet. Das Gesetzt nennt die geistige Behinderung, die psychische Störung oder ein ähnlicher in der Person liegender Schwächezustand als Voraussetzung einer Beistandschaft (Artikel 390 ZGB). Diese Schwächezustände sind nicht zwingend mit der Urteilsunfähigkeit gleichzusetzen. Eine generelle Aussage zur Urteilsfähigkeit kann und darf weder die KESB noch eine andere Behörde machen. Gemäss Zivilgesetzbuch wird Urteilsfähigkeit vermutet. Bei Zweifeln ist sie stets im Einzelfall und im Hinblick auf konkrete Handlungen oder konkrete Rechtsgeschäfte von denjenigen zu prüfen, die damit im Einzelfall befasst sind.

Jede Person kann der KESB eine Meldung machen, wenn ihr jemand hilfsbedürftig erscheint. Die KESB prüft dann, ob die Voraussetzungen einer Erwachsenenschutzmassnahme erfüllt sind. Im Zentrum steht, ob eine geistige Behinderung, eine psychische Störung oder ein vergleichbarer Schwächezustand vorliegt. Wichtig ist sodann, ob die hilfsbedürftige Person die nötige Unterstützung nicht bereits von Dritten erhält. Die KESB erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie kann dazu die betroffene Person und Dritte befragen, Augenscheine machen, Akten beiziehen, schriftliche oder telefonische Auskünfte einholen, Dritte mit ergänzenden Abklärungen beauftragten oder bei Sachverständigen ein Gutachten einholen.

Der Entscheid zugunsten einer Erwachsenenschutzmassnahme setzt voraus, dass ein Schwächezustand – d.h. eine geistige Behinderung, eine psychische Störung oder ein vergleichbarer Schwächezustand – erwiesen ist. Zudem muss erwiesen sein, dass die Unterstützung der betroffenen Person durch Dritte (Familie, nahestehende Personen, Dritte, private oder öffentliche Stellen) nicht ausreicht. Nur wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, ordnet die KESB eine erforderliche, geeignete und massgeschneiderte Massnahme an.

Meldungen können in klaren Fällen rasch zu einem Verzichtsentscheid oder einer angeordneten Massnahme führen. Komplexere Fälle benötigen eine längere Abklärungszeit. Wichtig ist, dass die KESB nicht untätig bleibt und im Rahmen ihrer Möglichkeiten speditiv handelt. Gegen ungerechtfertigte Verzögerungen gibt es Beschwerdemöglichkeiten an die gerichtliche Beschwerdeinstanz oder an die Aufsichtsbehörde.

Die betroffene Person kann eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vorschlagen. Die KESB kommt dem Wunsch nach, wenn sich die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft eignet und das Mandat annehmen will. Es gibt somit ein Vorschlagsrecht, dem die KESB aber nur unter diesen Voraussetzungen stattgeben darf.

Sowohl mit dem Vorsorgeauftrag als auch mit der Patientenverfügung können die eigenen Belange vorsorglich für den Fall geregelt werden, dass Urteilsunfähigkeit eintreten sollte. Mit dem Vorsorgeauftrag können Dritte damit beauftragt werden, bestimmte oder sämtliche nötigen Aufgaben im Bereich der Personen- und/oder Vermögenssorge auszuführen. Die Patientenverfügung ist im Unterschied zum Vorsorgeauftrag ganz spezifisch auf medizinische Massnahmen im Falle der Urteilsunfähigkeit ausgerichtet. In der Patientenverfügung kann bestimmt werden, welchen medizinischen Massnahmen in diesem Fall zugestimmt oder nicht zugestimmt wird. Es kann auch ein Vertreter oder eine Vertreterin für Entscheide bei medizinischen Massnahmen eingesetzt werden.

Das Kind wird durch die KESB oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Das ist eine bundesrechtliche Bestimmung und dient der Wahrung der Persönlichkeitsrechte und andererseits der Feststellung des Sachverhaltes.

Sind die Voraussetzungen für eine angeordnete Massnahme nicht mehr gegeben, dann wird sie durch die KESB angepasst oder aufgehoben. Hierfür reicht die Mandatsperson der KESB regelmässig Bericht ein.

Im Übrigen entfallen zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen von Gesetzes wegen mit Erlangen der Volljährigkeit.

«Kindswohl» ist ein, im Sinne des Gesetzgebers, bewusst unbestimmter Rechtsbegriff. Das Kindswohl ist ein verbindlicher Grundsatz für die Ausgestaltung und Anwendung des Rechts, für die Ausübung der elterlichen Sorge und für das Handeln von Fachpersonen, Institutionen und Behörden gegenüber Kindern und Jugendlichen und muss im Einzelfall konkretisiert werden. Das Kindswohl umfasst alle Aspekte der Persönlichkeit von Minderjährigen: die körperlichen, sozialen, emotionalen, kognitiven und rechtlichen. Dabei gilt der Grundsatz, dass das Kindswohl dann gewährleistet ist, wenn die Grundbedürfnisse von Kindern befriedigt und die Grundrechte gesichert sind. Ein am Kindswohl ausgerichtetes Handeln orientiert sich an diesen Aspekten und wählt die am meisten dienliche und am wenigsten schädliche Handlungsalternative.

Ist das Wohl eines Kindes gefährdet uns sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie ausserstande, so trifft die KESB geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes oder des Jugendlichen. Die KESB kann Ermahnung aussprechen oder bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick oder Auskunft zu geben ist.

Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die KESB dem Kind eine Beistandsperson, welche die Eltern in ihrer Sorge um das Kind unterstützt. Die Behörde kann der Beistandsperson besondere Befugnisse übertragen und gegebenenfalls die elterliche Sorge entsprechend beschränken.

Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die KESB es den Eltern, oder wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.

Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben, so entzieht die KESB die elterliche Sorge.

Daneben gibt es Situationen, in denen ein Kind eine Vertretung braucht. Dies z.B. bei Interessenskollision in einer Erbschaft oder bei einem Strafverfahren. Die KESB ordnet in solchen Fällen eine Vertretungsbeistandschaft für das Kind an.

Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 ZGB).

Sind die Eltern dazu ausser Stande, erfolgt die Finanzierung subsidiär durch die zivilrechtliche Wohnsitzgemeinde des Kindes. Die Sozialhilfe legt die Kostenbeteiligung der Eltern fest.

Eine Beistandschaft ist eine von der KESB angeordnete Kindesschutzmassnahme (vgl. „welche Kindesschutzmassnahmen kann die KESB anordnen?“ und „worin liegt der Unterschied zwischen der KESB und einer Beistandschaft?“). Grund dafür, Zweck und Auftrag für die Mandatsperson können ganz unterschiedlich sein. Mit einer Beistandschaft bleibt die elterliche Sorge bestehen. Sie kann jedoch in Teilen eingeschränkt werden.

Eine Vormundschaft wird dann errichtet, wenn die Eltern durch Tod oder durch Entzug der elterlichen Sorge, diese nicht ausüben können. Eine Vormundschaft wird auch für das Kind einer unmündigen Mutter bis zum Erreichen deren Volljährigkeit errichtet. Im Erwachsenenschutzrecht wurde der Begriff “Vormundschaft” ersetzt und heisst dort “umfassende Beistandschaft”.

Die elterliche Sorge umfasst eine Vielzahl an Rechten und Pflichten in der Betreuung und Erziehung des Kindes oder des Jugendlichen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht (nach altem Recht die Obhut) ist nur ein, aber wesentlicher, Aspekt davon. Kann einer Gefährdung nicht anders begegnet werden, so hat die KESB das Kind oder den Jugendlichen den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 ff. ZGB). Damit wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht des oder der Sorgeberechtigten aufgehoben und liegt bei der KESB.

Eine Meldung löst in der Regel ein Verfahren bei der KESB aus.

Jede Person, der eine Person hilfsbedürftig erscheint, kann dies der KESB melden. Die KESB prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Anordnung von zivilrechtlichen Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen erfüllt sind. Im Zentrum steht, ob eine geistige Behinderung, ein Schwächezustand, eine psychische Störung oder ein vergleichbarer Schwächezustand vorliegt bzw. ob das Wohl eines Kindes gefährdet ist. Wichtig ist sodann, ob die hilfsbedürftige Person die nötige Unterstützung nicht bereits von Dritten erhält.

Wir raten von anonymen Meldungen ab. Solche Meldungen sind kaum zielführend. Sie sind unfair gegenüber der betroffenen Person und erschweren die Arbeit der abklärenden Behörde, was unnötige Kosten verursacht.

Die betroffene Person hat ein Recht den Inhalt der Meldung, welche sie – oder die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder – betrifft, zu erfahren. In Ausnahmefällen kann die KESB zum Schutz der meldenden Person deren Namen nicht Preis geben.

Auf Meldung hin prüft die KESB die örtliche und sachliche Zuständigkeit und eröffnet gegebenenfalls von Amtes wegen ein Verfahren.

Die KESB lädt die betroffene Person bzw. die Eltern und das Kind zur Klärung des Sachverhaltes ein. Die KESB holt gegebenenfalls weitere Erkundigungen ein. Sie kann Dritte mit einer Abklärung oder einem Gutachten beauftragen. Beschwerdebefugte Personen erhalten die Gelegenheit, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu äussern. Mit dem Entscheid der KESB wird das Verfahren abgeschlossen.

Die Organisation der KESB ist Sache der Kantone. Im Kanton Zürich war vor der Einführung der KESB per 1. Januar 2013 umstritten, wie diese organisatorisch ausgestaltet werden soll. Der Regierungsrat empfahl eine kantonale KESB-Organisation. Der Verband der Gemeindepräsidenten sprach sich für eine kommunale Lösung aus. Eine solche liegt im Kanton Zürich nun vor, in zwei Modellen: Zweckverbände und Anschlussverträge mit einer Sitzgemeinde. In den Bezirken Andelfingen und Winterthur verständigten sich die 40 Gemeinden auf einen Anschlussvertrag mit der Stadt Winterthur als Sitzgemeinde. Die KESB Winterthur-Andelfingen gehört daher rein administrativ zur Stadt Winterthur. Die KESB Winterthur-Andelfingen als Organisation wird von der Stadt Winterthur und den Anschlussgemeinden finanziert. Die KESB erfüllen einen gesetzlichen Auftrag und sind bei ihren Entscheiden unabhängig.

In verschiedenen Kantonen sind die KESB als Gerichte organisiert. Eine Übersicht zur KESB-Organisation in der Schweiz und weiterführende Informationen finden sich auf der Webseite der Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES): www.kokes.ch

Die KESB ist eine Behörde. Die Beistandschaft ist eine gesetzliche Massnahme.

Ordnet die KESB für eine betroffene Person eine Beistandschaft an, dann ernennt sie eine Beistandsperson, welche die konkrete Massnahme führt und der KESB darüber regelmässig Bericht erstattet.

Für Kinder- und Jugendliche werden im Kanton Zürich gemäss dem Willen des Gesetzgebers ausschliesslich professionelle Beistandspersonen ernannt.

Für Erwachsene können in manchen Fällen auch geeignete Privatpersonen eine Beistandschaft führen.

Die Verfahren vor der KESB sind kostenpflichtig (§60 EG KESR). Sie werden nach Aufwand und Schwierigkeit des Verfahrens festgelegt und betragen zwischen CHF 200 und CHF 10‘000. Die Kosten (Gebühr und allfällige weitere Kosten im Rahmen der Abklärungen durch die KESB) werden der betroffenen Person auferlegt. Im Kindesschutz werden die Kosten in der Regel den Eltern je zur Hälfte auferlegt.

Entscheide der KESB im Einzelfall können bei der gerichtlichen Beschwerdeinstanz innert der gesetzlichen Frist angefochten werden. Die Entscheide der KESB sind immer mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, worauf die zuständige Beschwerdeinstanz (Bezirksrat oder Bezirksgericht), sowie die Fristen aufgeführt sind.

Aufsichtsbehörde über die KESB ist das Gemeindeamt des Kantons Zürich. Dieses sorgt für eine korrekte und einheitliche Rechtsanwendung im Kindes- und Erwachsenenschutz.

Im Kanton Zürich darf eine ärztlich angeordnete Unterbringung höchsten sechs Wochen dauern. Wenn der Aufenthalt in der Einrichtung verlängert werden muss, weil die nötige Behandlung und Betreuung nicht anderes erfolgen kann, muss die weitere Unterbringung zwingend von der KESB angeordnet werden.

Die Eltern dürfen lediglich die Erträge des Kindsvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden.

Die elterliche Sorge (Art. 296 ff. ZGB, früher elterliche Gewalt genannt) ist das Recht und die Pflicht, für das Kind zu entscheiden, wo es das noch nicht selbst kann. Wer die elterliche Sorge innehat, entscheidet über Schul- und Berufswahl, religiöse Erziehung, medizinische Eingriffe usw. Zur elterlichen Sorge gehört auch das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen bzw. mit dem Kind an einen anderen Ort zu ziehen. Per 1. Juli 2014 sind wichtige Gesetzesänderungen zur elterlichen Sorge in Kraft getreten. Verheiratete Eltern haben die elterliche Sorge schon immer gemeinsam ausgeübt. Das wird auch bei unverheirateten oder geschiedenen Eltern zur Regel. Bei einer Scheidung ordnet das Gericht die alleinige Sorge eines Elternteils nur noch an, wenn die gemeinsame elterliche Sorge mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren wäre.

Die KESB prüft ob und inwieweit eine Gefährdung und Schutzbedürftigkeit für eine betroffene Person vorliegt. Behördliche Massnahmen dürfen nur erfolgen wo die betroffene Person nicht selber in der Lage ist sich zu helfen oder zu schützen bzw. wo die Eltern ihre Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen.

Behördliche Massnahmen müssen verhältnismässig sein, d.h. es ist die mildeste, im Einzelfall Erfolg versprechende Massnahme zu treffen. Sie muss geeignet und erforderlich sein. Freiwillige Hilfsangebote müssen Vorrang haben.


Allgemein | Kindesschutz | Erwachsenenschutz | für Gemeinden

Erwachsenenschutz

Ein Handlungsfähigkeitszeugnis kann bei der Einwohnerkontrolle Ihrer Wohnsitzgemeinde bestellt werden.
Einwohner/innen der Stadt Winterthur können es hier bestellen.

Gewisse Gemeinden befürchten, dass sie durch die Übernahme von Massnahmen zur Weiterführung durch die KESB Winterthur-Andelfingen auch zur Unterstützung der be-troffenen Personen verpflichtet werden.

Im Folgenden wird dargelegt, was für die KESB bei der Übernahme von Massnahmen von anderen KESB zu beachten ist und weshalb es eine andere Frage ist, ob für die betroffene Person auch ein neuer Unterstützungswohnsitz gilt. Übernimmt die KESB eine Massnahme zur Weiterführung, dann tragen die Gemeinden die Kosten der Mandatsführung, sofern diese nicht von der leistungsfähigen betroffenen Person selber übernommen werden. Den Gemeinden entstehen hingegen keine zusätzlichen Kosten (z.B. Sozialhilfe), wenn der Unterstützungswohnsitz am bisherigen Wohnort verbleibt.

Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe da-gegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB).

Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach Art. 23-26 ZGB. Zuständig ist die KESB am Ort, wo die betroffene Person lebt und ihren Lebensmittelpunkt hat, d.h. wo sie sich aufhält und die Absicht hat, dauern zu verbleiben. Bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist das Interesse der betroffenen Person massgebend. Damit eine Massnahme möglichst dort errichtet und geführt wird, wo die betroffene Person ihren Lebensmittelpunkt hat, ist der Wohnsitzbegriff funktionalisiert resp. zweckbezogen auszulegen (BSK ZGB I-Staehlin, Art. 23 N3). An die Wohnsitzbegründung von Personen in Einrichtungen sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Begründung des Wohnsitzes am Ort einer Einrichtung ist gemäss der Lehre und Rechtsprechung zum geltenden Recht grosszügig anzunehmen (Text aus „Das neue Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360ff. ZGB“, Herausgeber: Rosch/Büchler/Jakob).

Der Aufenthalt zu einem Sonderzweck begründet „für sich allein“ keinen zivilrechtlichen Wohnsitz. Die betroffene Person kann jedoch in gewissen Fällen an diesem Ort trotzdem ihren Lebensmittelpunkt im Sinn von Art. 23 Abs. 1 ZGB und damit ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Dies trifft insbesondere bei urteilsfähigen volljährigen Personen zu, die freiwillig in ein Alters- und Pflegeheim eintreten, um dort den Lebensabend zu verbringen, also die Absicht haben, sich dort dauernd aufzuhalten.

Zu beachten ist, dass nach Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger der Aufenthalt in einer Einrichtung keinen öffentlich-rechtlichen Unterstützungswohnsitz begründet, und zwar selbst dann nicht, wenn er freiwillig ist (Botschaft Erwachsenenschutz, 7096). Für die Abgrenzung der Unterstützungszuständigkeit innerhalb der Gemeinden des Kantons Zürich gilt aufgrund von § 35 Sozialhilfegesetz die gleiche Regelung.

Diese Information braucht die Gemeinde, um z.B. ein Handlungsfähigkeitszeugnis auszustellen.

Die Gemeinden werden mittels Entscheiddispositiv zu Handen ihrer Einwohnerkontrolle über jede Massnahme informiert, welche die Handlungsfähigkeit einer Person mit Wohnsitz in der Gemeinde einschränkt. Ohne eine solche Information kann die Gemeinde davon ausgehen, dass die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist.

Auch die Mitarbeitenden einer Gemeinde unterstehen einem Amtsgeheimnis. Weshalb können Informationen dennoch nicht problemlos ausgetauscht werden?

Damit die KESB ihrer Aufgabe nachkommen kann, nämlich die Interessen der betroffenen Person zu schützen, muss sie über eine Vielzahl von zum Teil hochsensiblen Informationen verfügen. Diese betreffen sowohl die zu schützende Person als auch ihre Umgebung. Damit die behördliche Hilfe greifen kann, braucht es ein Mindestmass an Vertrauen der Betroffenen. In einem so sensiblen Bereich kann dieses nur erreicht werden, wenn auch die Sicherheit besteht, dass die heiklen Informationen vertraulich behandelt werden. Die Verschwiegenheitspflicht gemäss Art. 451 ZGB schützt die betroffene Person.

Das Kindes- und Erwachsenenschutzgeheimnis verbietet die Offenbarung der geschützten Informationen gegenüber jeder Person, die nicht selber Mitglied oder Hilfsperson der entsprechenden Behörde ist. Selbst zwischen den einzelnen Mitgliedern der Behörde kann ausnahmsweise die Geheimhaltungspflicht bestehen. Die betroffene Person hingegen hat Anspruch auf Einsicht in die sie betreffenden Daten.

Um den Zweck des Kindes- und Erwachsenenschutzes erfüllen zu können, ist es erforderlich, dass die KESB ihrerseits Dritten gewisse Informationen liefert. Dies ist mit Bezug auf die Gemeinde z.B. dann der Fall, wenn die KESB keine Massnahme anordnet, weil der betroffenen Person im Rahmen der persönlichen Hilfe nach Sozialhilfegesetz oder im Rahmen des freiwilligen Kindesschutzes (im Einverständnis mit den Eltern) geholfen wer-den kann. Sind die urteilsfähigen betroffenen Personen mit der Weiterleitung der Informationen einverstanden, und haben sie die Geheimnisträger/in von der Geheimhaltungspflicht entbunden, kann dies problemlos geschehen. Andernfalls muss die KESB eine Interessenabwägung vornehmen.

Nebst der Verschwiegenheitspflicht gemäss Art. 451 ZGB unterstehen die Mitglieder der KESB auch noch dem strafrechtlich geschützten Amtsgeheimnis. Dieses dient dem reibungslosen Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege und damit dem öffentlichen Interesse.

Damit eine Gemeinde beurteilen kann, wie sinnvoll eine kostenintensive Massnahme ist, möchte sie möglichst viele Informationen über die konkrete Situation von der KESB erhalten.

Durch die Regionalisierung der Behördenorganisation im Kindes- und Erwachsenenschutz fallen die anordnende und die finanzierende Ebene auseinander. Während die KESB für die Anordnung von Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen zuständig sind, fällt die Finanzierung der Massnahmen in die Zuständigkeit der Gemeinden, soweit die Kosten nicht von den Eltern getragen werden können. Die KESB haben das bundesrechtlich geregelte Kindes- und Erwachsenenschutzgeheimnis zu beachten. Dieses darf nur nach einer Interessenabwägung (teilweise) preisgegeben werden.

Die KESB ordnet die geeigneten Massnahmen zum Schutz eines Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB) oder zur Unterstützung einer hilfsbedürftigen erwachsenen Person an (Art. 389 ZGB). Die KESB erforscht dazu den Sachverhalt und zieht die erforderlichen Erkundigungen ein oder erhebt die notwendigen Beweise (Art. 446 ZGB). Dritte sind zur Mittwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts verpflichtet (Art. 448 Abs. 1 ZGB). Von der Wohnsitzgemeinde holt die KESB einen Bericht zu den über die betroffene Person vorhandenen Informationen ein, die für das hängige Verfahren wesentlich sind (§ 49 Abs. 2 EG KESR). Damit wird unter anderem dem Anliegen Rechnung getragen, dass die KESB auch über die im näheren Umfeld der betroffenen Person bekannten Umstände informiert wird. Die Wohnsitzgemeinde muss deswegen keine eigentlichen Recherchen bzw. Abklärungen vornehmen. Vielmehr beschränkt sich ihr Beitrag auf die Übermittlung von vorhandenen Informationen über die betroffene Person an die zuständige KESB (Weisung zum EG KESR, S. 94). Die Gemeinde wird nicht in jedem Fall über das Resultat der Abklärungen informiert. Sie wird jedoch informiert, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die KESB auf die Anordnung einer Massnahme verzichtet, weil der betroffenen Person im Rahmen der persönlichen Hilfe nach Sozialhilfegesetz geholfen werden kann. In diesem Fall wird die betroffene, urteils-fähige Person darum ersucht, dass sie die KESB von der Schweigepflicht entbindet, damit die notwendigen Informationen an die Gemeinde weiter geleitet werden können.

In Kindesschutzverfahren mit erheblichen Kostenfolgen wird die zuständige Gemeinde gemäss der Empfehlung der Direktion der Justiz und des Innern in das Verfahren einbe-zogen. Diese Empfehlung wurde unter der Federführung des Gemeindeamtes mit Vertretungen des Gemeindepräsidentenverbandes, der Sozialkonferenz, des Amtes für Jugend und Berufsberatung, des kantonalen Sozialamtes und der KESB erarbeitet. Sie wird seit August 2014 angewandt. Die KESB setzt sich bei ihrem Entscheid mit der Rückmeldung der Wohnsitzgemeinde auseinander. Die Entscheidkompetenz liegt bei der KESB. Die Gemeinde ist daran gebunden (BGE 5A_979/2013 vom 28. März 2014).

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist eine Fachbehörde, die einen gesetzlichen Auftrag erfüllt. Sie wird von den Kantonen bestimmt und fällt ihre Entscheide unabhängig. Die KESB funktionieren ähnlich wie ein Gericht.

Die KESB klärt auf Meldung hin und von Amtes wegen ab, ob eine Person schutz- und hilfsbedürftig ist bzw. das Wohl eines Kindes gefährdet ist und entscheidet, ob es hierfür gesetzlich angeordnete Massnahmen braucht. Zuständig ist die KESB am Wohnsitz der betroffenen Person. Das Einschreiten der KESB ist nur dort am Platz, wo eine freiwillige Unterstützung nicht ausreicht, oder nicht zum Ziel führen würde. Die KESB fällt ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern. Zwingend vertreten müssen Fachpersonen aus den Professionen Recht und Soziale Arbeit sein.

Nach dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht wird jede Beistandschaft der spezifischen Hilfsbedürftigkeit jeder betroffenen Person angepasst (Massschneiderung). Das Spektrum reicht von unterstützender Begleitung über die Mitwirkung oder Vertretung bei Rechtsgeschäften und der Vermögensverwaltung bis zur umfassenden Vertretung in allen Angelegenheiten.

Die Urteilsfähigkeit wird grundsätzlich vermutet. Gesetzlich ist definiert, dass sie fehlt, wenn einer Person wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit fehlt, vernunftgemäss zu handeln. Die Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente. Das intellektuelle Element besteht in der Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen. Das Willenselement besteht im Vermögen, dieser Erkenntnis entsprechend nach freiem Willen zu handeln und fremder Willensbeeinflussung normalen Widerstand entgegenzusetzen.

Die KESB klärt primär ab, ob die betroffene Person an einem Schwächezustand leidet. Das Gesetzt nennt die geistige Behinderung, die psychische Störung oder ein ähnlicher in der Person liegender Schwächezustand als Voraussetzung einer Beistandschaft (Artikel 390 ZGB). Diese Schwächezustände sind nicht zwingend mit der Urteilsunfähigkeit gleichzusetzen. Eine generelle Aussage zur Urteilsfähigkeit kann und darf weder die KESB noch eine andere Behörde machen. Gemäss Zivilgesetzbuch wird Urteilsfähigkeit vermutet. Bei Zweifeln ist sie stets im Einzelfall und im Hinblick auf konkrete Handlungen oder konkrete Rechtsgeschäfte von denjenigen zu prüfen, die damit im Einzelfall befasst sind.

Jede Person kann der KESB eine Meldung machen, wenn ihr jemand hilfsbedürftig erscheint. Die KESB prüft dann, ob die Voraussetzungen einer Erwachsenenschutzmassnahme erfüllt sind. Im Zentrum steht, ob eine geistige Behinderung, eine psychische Störung oder ein vergleichbarer Schwächezustand vorliegt. Wichtig ist sodann, ob die hilfsbedürftige Person die nötige Unterstützung nicht bereits von Dritten erhält. Die KESB erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie kann dazu die betroffene Person und Dritte befragen, Augenscheine machen, Akten beiziehen, schriftliche oder telefonische Auskünfte einholen, Dritte mit ergänzenden Abklärungen beauftragten oder bei Sachverständigen ein Gutachten einholen.

Der Entscheid zugunsten einer Erwachsenenschutzmassnahme setzt voraus, dass ein Schwächezustand – d.h. eine geistige Behinderung, eine psychische Störung oder ein vergleichbarer Schwächezustand – erwiesen ist. Zudem muss erwiesen sein, dass die Unterstützung der betroffenen Person durch Dritte (Familie, nahestehende Personen, Dritte, private oder öffentliche Stellen) nicht ausreicht. Nur wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, ordnet die KESB eine erforderliche, geeignete und massgeschneiderte Massnahme an.

Meldungen können in klaren Fällen rasch zu einem Verzichtsentscheid oder einer angeordneten Massnahme führen. Komplexere Fälle benötigen eine längere Abklärungszeit. Wichtig ist, dass die KESB nicht untätig bleibt und im Rahmen ihrer Möglichkeiten speditiv handelt. Gegen ungerechtfertigte Verzögerungen gibt es Beschwerdemöglichkeiten an die gerichtliche Beschwerdeinstanz oder an die Aufsichtsbehörde.

Die betroffene Person kann eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vorschlagen. Die KESB kommt dem Wunsch nach, wenn sich die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft eignet und das Mandat annehmen will. Es gibt somit ein Vorschlagsrecht, dem die KESB aber nur unter diesen Voraussetzungen stattgeben darf.

Sowohl mit dem Vorsorgeauftrag als auch mit der Patientenverfügung können die eigenen Belange vorsorglich für den Fall geregelt werden, dass Urteilsunfähigkeit eintreten sollte. Mit dem Vorsorgeauftrag können Dritte damit beauftragt werden, bestimmte oder sämtliche nötigen Aufgaben im Bereich der Personen- und/oder Vermögenssorge auszuführen. Die Patientenverfügung ist im Unterschied zum Vorsorgeauftrag ganz spezifisch auf medizinische Massnahmen im Falle der Urteilsunfähigkeit ausgerichtet. In der Patientenverfügung kann bestimmt werden, welchen medizinischen Massnahmen in diesem Fall zugestimmt oder nicht zugestimmt wird. Es kann auch ein Vertreter oder eine Vertreterin für Entscheide bei medizinischen Massnahmen eingesetzt werden.

Das Kind wird durch die KESB oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Das ist eine bundesrechtliche Bestimmung und dient der Wahrung der Persönlichkeitsrechte und andererseits der Feststellung des Sachverhaltes.

Sind die Voraussetzungen für eine angeordnete Massnahme nicht mehr gegeben, dann wird sie durch die KESB angepasst oder aufgehoben. Hierfür reicht die Mandatsperson der KESB regelmässig Bericht ein.

Im Übrigen entfallen zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen von Gesetzes wegen mit Erlangen der Volljährigkeit.

«Kindswohl» ist ein, im Sinne des Gesetzgebers, bewusst unbestimmter Rechtsbegriff. Das Kindswohl ist ein verbindlicher Grundsatz für die Ausgestaltung und Anwendung des Rechts, für die Ausübung der elterlichen Sorge und für das Handeln von Fachpersonen, Institutionen und Behörden gegenüber Kindern und Jugendlichen und muss im Einzelfall konkretisiert werden. Das Kindswohl umfasst alle Aspekte der Persönlichkeit von Minderjährigen: die körperlichen, sozialen, emotionalen, kognitiven und rechtlichen. Dabei gilt der Grundsatz, dass das Kindswohl dann gewährleistet ist, wenn die Grundbedürfnisse von Kindern befriedigt und die Grundrechte gesichert sind. Ein am Kindswohl ausgerichtetes Handeln orientiert sich an diesen Aspekten und wählt die am meisten dienliche und am wenigsten schädliche Handlungsalternative.

Ist das Wohl eines Kindes gefährdet uns sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie ausserstande, so trifft die KESB geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes oder des Jugendlichen. Die KESB kann Ermahnung aussprechen oder bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick oder Auskunft zu geben ist.

Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die KESB dem Kind eine Beistandsperson, welche die Eltern in ihrer Sorge um das Kind unterstützt. Die Behörde kann der Beistandsperson besondere Befugnisse übertragen und gegebenenfalls die elterliche Sorge entsprechend beschränken.

Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die KESB es den Eltern, oder wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.

Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben, so entzieht die KESB die elterliche Sorge.

Daneben gibt es Situationen, in denen ein Kind eine Vertretung braucht. Dies z.B. bei Interessenskollision in einer Erbschaft oder bei einem Strafverfahren. Die KESB ordnet in solchen Fällen eine Vertretungsbeistandschaft für das Kind an.

Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 ZGB).

Sind die Eltern dazu ausser Stande, erfolgt die Finanzierung subsidiär durch die zivilrechtliche Wohnsitzgemeinde des Kindes. Die Sozialhilfe legt die Kostenbeteiligung der Eltern fest.

Eine Beistandschaft ist eine von der KESB angeordnete Kindesschutzmassnahme (vgl. „welche Kindesschutzmassnahmen kann die KESB anordnen?“ und „worin liegt der Unterschied zwischen der KESB und einer Beistandschaft?“). Grund dafür, Zweck und Auftrag für die Mandatsperson können ganz unterschiedlich sein. Mit einer Beistandschaft bleibt die elterliche Sorge bestehen. Sie kann jedoch in Teilen eingeschränkt werden.

Eine Vormundschaft wird dann errichtet, wenn die Eltern durch Tod oder durch Entzug der elterlichen Sorge, diese nicht ausüben können. Eine Vormundschaft wird auch für das Kind einer unmündigen Mutter bis zum Erreichen deren Volljährigkeit errichtet. Im Erwachsenenschutzrecht wurde der Begriff “Vormundschaft” ersetzt und heisst dort “umfassende Beistandschaft”.

Die elterliche Sorge umfasst eine Vielzahl an Rechten und Pflichten in der Betreuung und Erziehung des Kindes oder des Jugendlichen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht (nach altem Recht die Obhut) ist nur ein, aber wesentlicher, Aspekt davon. Kann einer Gefährdung nicht anders begegnet werden, so hat die KESB das Kind oder den Jugendlichen den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 ff. ZGB). Damit wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht des oder der Sorgeberechtigten aufgehoben und liegt bei der KESB.

Eine Meldung löst in der Regel ein Verfahren bei der KESB aus.

Jede Person, der eine Person hilfsbedürftig erscheint, kann dies der KESB melden. Die KESB prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Anordnung von zivilrechtlichen Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen erfüllt sind. Im Zentrum steht, ob eine geistige Behinderung, ein Schwächezustand, eine psychische Störung oder ein vergleichbarer Schwächezustand vorliegt bzw. ob das Wohl eines Kindes gefährdet ist. Wichtig ist sodann, ob die hilfsbedürftige Person die nötige Unterstützung nicht bereits von Dritten erhält.

Wir raten von anonymen Meldungen ab. Solche Meldungen sind kaum zielführend. Sie sind unfair gegenüber der betroffenen Person und erschweren die Arbeit der abklärenden Behörde, was unnötige Kosten verursacht.

Die betroffene Person hat ein Recht den Inhalt der Meldung, welche sie – oder die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder – betrifft, zu erfahren. In Ausnahmefällen kann die KESB zum Schutz der meldenden Person deren Namen nicht Preis geben.

Auf Meldung hin prüft die KESB die örtliche und sachliche Zuständigkeit und eröffnet gegebenenfalls von Amtes wegen ein Verfahren.

Die KESB lädt die betroffene Person bzw. die Eltern und das Kind zur Klärung des Sachverhaltes ein. Die KESB holt gegebenenfalls weitere Erkundigungen ein. Sie kann Dritte mit einer Abklärung oder einem Gutachten beauftragen. Beschwerdebefugte Personen erhalten die Gelegenheit, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu äussern. Mit dem Entscheid der KESB wird das Verfahren abgeschlossen.

Die Organisation der KESB ist Sache der Kantone. Im Kanton Zürich war vor der Einführung der KESB per 1. Januar 2013 umstritten, wie diese organisatorisch ausgestaltet werden soll. Der Regierungsrat empfahl eine kantonale KESB-Organisation. Der Verband der Gemeindepräsidenten sprach sich für eine kommunale Lösung aus. Eine solche liegt im Kanton Zürich nun vor, in zwei Modellen: Zweckverbände und Anschlussverträge mit einer Sitzgemeinde. In den Bezirken Andelfingen und Winterthur verständigten sich die 40 Gemeinden auf einen Anschlussvertrag mit der Stadt Winterthur als Sitzgemeinde. Die KESB Winterthur-Andelfingen gehört daher rein administrativ zur Stadt Winterthur. Die KESB Winterthur-Andelfingen als Organisation wird von der Stadt Winterthur und den Anschlussgemeinden finanziert. Die KESB erfüllen einen gesetzlichen Auftrag und sind bei ihren Entscheiden unabhängig.

In verschiedenen Kantonen sind die KESB als Gerichte organisiert. Eine Übersicht zur KESB-Organisation in der Schweiz und weiterführende Informationen finden sich auf der Webseite der Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES): www.kokes.ch

Die KESB ist eine Behörde. Die Beistandschaft ist eine gesetzliche Massnahme.

Ordnet die KESB für eine betroffene Person eine Beistandschaft an, dann ernennt sie eine Beistandsperson, welche die konkrete Massnahme führt und der KESB darüber regelmässig Bericht erstattet.

Für Kinder- und Jugendliche werden im Kanton Zürich gemäss dem Willen des Gesetzgebers ausschliesslich professionelle Beistandspersonen ernannt.

Für Erwachsene können in manchen Fällen auch geeignete Privatpersonen eine Beistandschaft führen.

Die Verfahren vor der KESB sind kostenpflichtig (§60 EG KESR). Sie werden nach Aufwand und Schwierigkeit des Verfahrens festgelegt und betragen zwischen CHF 200 und CHF 10‘000. Die Kosten (Gebühr und allfällige weitere Kosten im Rahmen der Abklärungen durch die KESB) werden der betroffenen Person auferlegt. Im Kindesschutz werden die Kosten in der Regel den Eltern je zur Hälfte auferlegt.

Entscheide der KESB im Einzelfall können bei der gerichtlichen Beschwerdeinstanz innert der gesetzlichen Frist angefochten werden. Die Entscheide der KESB sind immer mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, worauf die zuständige Beschwerdeinstanz (Bezirksrat oder Bezirksgericht), sowie die Fristen aufgeführt sind.

Aufsichtsbehörde über die KESB ist das Gemeindeamt des Kantons Zürich. Dieses sorgt für eine korrekte und einheitliche Rechtsanwendung im Kindes- und Erwachsenenschutz.

Im Kanton Zürich darf eine ärztlich angeordnete Unterbringung höchsten sechs Wochen dauern. Wenn der Aufenthalt in der Einrichtung verlängert werden muss, weil die nötige Behandlung und Betreuung nicht anderes erfolgen kann, muss die weitere Unterbringung zwingend von der KESB angeordnet werden.

Die Eltern dürfen lediglich die Erträge des Kindsvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden.

Die elterliche Sorge (Art. 296 ff. ZGB, früher elterliche Gewalt genannt) ist das Recht und die Pflicht, für das Kind zu entscheiden, wo es das noch nicht selbst kann. Wer die elterliche Sorge innehat, entscheidet über Schul- und Berufswahl, religiöse Erziehung, medizinische Eingriffe usw. Zur elterlichen Sorge gehört auch das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen bzw. mit dem Kind an einen anderen Ort zu ziehen. Per 1. Juli 2014 sind wichtige Gesetzesänderungen zur elterlichen Sorge in Kraft getreten. Verheiratete Eltern haben die elterliche Sorge schon immer gemeinsam ausgeübt. Das wird auch bei unverheirateten oder geschiedenen Eltern zur Regel. Bei einer Scheidung ordnet das Gericht die alleinige Sorge eines Elternteils nur noch an, wenn die gemeinsame elterliche Sorge mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren wäre.

Die KESB prüft ob und inwieweit eine Gefährdung und Schutzbedürftigkeit für eine betroffene Person vorliegt. Behördliche Massnahmen dürfen nur erfolgen wo die betroffene Person nicht selber in der Lage ist sich zu helfen oder zu schützen bzw. wo die Eltern ihre Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen.

Behördliche Massnahmen müssen verhältnismässig sein, d.h. es ist die mildeste, im Einzelfall Erfolg versprechende Massnahme zu treffen. Sie muss geeignet und erforderlich sein. Freiwillige Hilfsangebote müssen Vorrang haben.


Allgemein | Kindesschutz | Erwachsenenschutz | für Gemeinden

für Gemeinden

Ein Handlungsfähigkeitszeugnis kann bei der Einwohnerkontrolle Ihrer Wohnsitzgemeinde bestellt werden.
Einwohner/innen der Stadt Winterthur können es hier bestellen.

Gewisse Gemeinden befürchten, dass sie durch die Übernahme von Massnahmen zur Weiterführung durch die KESB Winterthur-Andelfingen auch zur Unterstützung der be-troffenen Personen verpflichtet werden.

Im Folgenden wird dargelegt, was für die KESB bei der Übernahme von Massnahmen von anderen KESB zu beachten ist und weshalb es eine andere Frage ist, ob für die betroffene Person auch ein neuer Unterstützungswohnsitz gilt. Übernimmt die KESB eine Massnahme zur Weiterführung, dann tragen die Gemeinden die Kosten der Mandatsführung, sofern diese nicht von der leistungsfähigen betroffenen Person selber übernommen werden. Den Gemeinden entstehen hingegen keine zusätzlichen Kosten (z.B. Sozialhilfe), wenn der Unterstützungswohnsitz am bisherigen Wohnort verbleibt.

Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe da-gegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB).

Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach Art. 23-26 ZGB. Zuständig ist die KESB am Ort, wo die betroffene Person lebt und ihren Lebensmittelpunkt hat, d.h. wo sie sich aufhält und die Absicht hat, dauern zu verbleiben. Bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist das Interesse der betroffenen Person massgebend. Damit eine Massnahme möglichst dort errichtet und geführt wird, wo die betroffene Person ihren Lebensmittelpunkt hat, ist der Wohnsitzbegriff funktionalisiert resp. zweckbezogen auszulegen (BSK ZGB I-Staehlin, Art. 23 N3). An die Wohnsitzbegründung von Personen in Einrichtungen sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Begründung des Wohnsitzes am Ort einer Einrichtung ist gemäss der Lehre und Rechtsprechung zum geltenden Recht grosszügig anzunehmen (Text aus „Das neue Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360ff. ZGB“, Herausgeber: Rosch/Büchler/Jakob).

Der Aufenthalt zu einem Sonderzweck begründet „für sich allein“ keinen zivilrechtlichen Wohnsitz. Die betroffene Person kann jedoch in gewissen Fällen an diesem Ort trotzdem ihren Lebensmittelpunkt im Sinn von Art. 23 Abs. 1 ZGB und damit ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Dies trifft insbesondere bei urteilsfähigen volljährigen Personen zu, die freiwillig in ein Alters- und Pflegeheim eintreten, um dort den Lebensabend zu verbringen, also die Absicht haben, sich dort dauernd aufzuhalten.

Zu beachten ist, dass nach Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger der Aufenthalt in einer Einrichtung keinen öffentlich-rechtlichen Unterstützungswohnsitz begründet, und zwar selbst dann nicht, wenn er freiwillig ist (Botschaft Erwachsenenschutz, 7096). Für die Abgrenzung der Unterstützungszuständigkeit innerhalb der Gemeinden des Kantons Zürich gilt aufgrund von § 35 Sozialhilfegesetz die gleiche Regelung.

Diese Information braucht die Gemeinde, um z.B. ein Handlungsfähigkeitszeugnis auszustellen.

Die Gemeinden werden mittels Entscheiddispositiv zu Handen ihrer Einwohnerkontrolle über jede Massnahme informiert, welche die Handlungsfähigkeit einer Person mit Wohnsitz in der Gemeinde einschränkt. Ohne eine solche Information kann die Gemeinde davon ausgehen, dass die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist.

Auch die Mitarbeitenden einer Gemeinde unterstehen einem Amtsgeheimnis. Weshalb können Informationen dennoch nicht problemlos ausgetauscht werden?

Damit die KESB ihrer Aufgabe nachkommen kann, nämlich die Interessen der betroffenen Person zu schützen, muss sie über eine Vielzahl von zum Teil hochsensiblen Informationen verfügen. Diese betreffen sowohl die zu schützende Person als auch ihre Umgebung. Damit die behördliche Hilfe greifen kann, braucht es ein Mindestmass an Vertrauen der Betroffenen. In einem so sensiblen Bereich kann dieses nur erreicht werden, wenn auch die Sicherheit besteht, dass die heiklen Informationen vertraulich behandelt werden. Die Verschwiegenheitspflicht gemäss Art. 451 ZGB schützt die betroffene Person.

Das Kindes- und Erwachsenenschutzgeheimnis verbietet die Offenbarung der geschützten Informationen gegenüber jeder Person, die nicht selber Mitglied oder Hilfsperson der entsprechenden Behörde ist. Selbst zwischen den einzelnen Mitgliedern der Behörde kann ausnahmsweise die Geheimhaltungspflicht bestehen. Die betroffene Person hingegen hat Anspruch auf Einsicht in die sie betreffenden Daten.

Um den Zweck des Kindes- und Erwachsenenschutzes erfüllen zu können, ist es erforderlich, dass die KESB ihrerseits Dritten gewisse Informationen liefert. Dies ist mit Bezug auf die Gemeinde z.B. dann der Fall, wenn die KESB keine Massnahme anordnet, weil der betroffenen Person im Rahmen der persönlichen Hilfe nach Sozialhilfegesetz oder im Rahmen des freiwilligen Kindesschutzes (im Einverständnis mit den Eltern) geholfen wer-den kann. Sind die urteilsfähigen betroffenen Personen mit der Weiterleitung der Informationen einverstanden, und haben sie die Geheimnisträger/in von der Geheimhaltungspflicht entbunden, kann dies problemlos geschehen. Andernfalls muss die KESB eine Interessenabwägung vornehmen.

Nebst der Verschwiegenheitspflicht gemäss Art. 451 ZGB unterstehen die Mitglieder der KESB auch noch dem strafrechtlich geschützten Amtsgeheimnis. Dieses dient dem reibungslosen Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege und damit dem öffentlichen Interesse.

Damit eine Gemeinde beurteilen kann, wie sinnvoll eine kostenintensive Massnahme ist, möchte sie möglichst viele Informationen über die konkrete Situation von der KESB erhalten.

Durch die Regionalisierung der Behördenorganisation im Kindes- und Erwachsenenschutz fallen die anordnende und die finanzierende Ebene auseinander. Während die KESB für die Anordnung von Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen zuständig sind, fällt die Finanzierung der Massnahmen in die Zuständigkeit der Gemeinden, soweit die Kosten nicht von den Eltern getragen werden können. Die KESB haben das bundesrechtlich geregelte Kindes- und Erwachsenenschutzgeheimnis zu beachten. Dieses darf nur nach einer Interessenabwägung (teilweise) preisgegeben werden.

Die KESB ordnet die geeigneten Massnahmen zum Schutz eines Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB) oder zur Unterstützung einer hilfsbedürftigen erwachsenen Person an (Art. 389 ZGB). Die KESB erforscht dazu den Sachverhalt und zieht die erforderlichen Erkundigungen ein oder erhebt die notwendigen Beweise (Art. 446 ZGB). Dritte sind zur Mittwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts verpflichtet (Art. 448 Abs. 1 ZGB). Von der Wohnsitzgemeinde holt die KESB einen Bericht zu den über die betroffene Person vorhandenen Informationen ein, die für das hängige Verfahren wesentlich sind (§ 49 Abs. 2 EG KESR). Damit wird unter anderem dem Anliegen Rechnung getragen, dass die KESB auch über die im näheren Umfeld der betroffenen Person bekannten Umstände informiert wird. Die Wohnsitzgemeinde muss deswegen keine eigentlichen Recherchen bzw. Abklärungen vornehmen. Vielmehr beschränkt sich ihr Beitrag auf die Übermittlung von vorhandenen Informationen über die betroffene Person an die zuständige KESB (Weisung zum EG KESR, S. 94). Die Gemeinde wird nicht in jedem Fall über das Resultat der Abklärungen informiert. Sie wird jedoch informiert, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die KESB auf die Anordnung einer Massnahme verzichtet, weil der betroffenen Person im Rahmen der persönlichen Hilfe nach Sozialhilfegesetz geholfen werden kann. In diesem Fall wird die betroffene, urteils-fähige Person darum ersucht, dass sie die KESB von der Schweigepflicht entbindet, damit die notwendigen Informationen an die Gemeinde weiter geleitet werden können.

In Kindesschutzverfahren mit erheblichen Kostenfolgen wird die zuständige Gemeinde gemäss der Empfehlung der Direktion der Justiz und des Innern in das Verfahren einbe-zogen. Diese Empfehlung wurde unter der Federführung des Gemeindeamtes mit Vertretungen des Gemeindepräsidentenverbandes, der Sozialkonferenz, des Amtes für Jugend und Berufsberatung, des kantonalen Sozialamtes und der KESB erarbeitet. Sie wird seit August 2014 angewandt. Die KESB setzt sich bei ihrem Entscheid mit der Rückmeldung der Wohnsitzgemeinde auseinander. Die Entscheidkompetenz liegt bei der KESB. Die Gemeinde ist daran gebunden (BGE 5A_979/2013 vom 28. März 2014).

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist eine Fachbehörde, die einen gesetzlichen Auftrag erfüllt. Sie wird von den Kantonen bestimmt und fällt ihre Entscheide unabhängig. Die KESB funktionieren ähnlich wie ein Gericht.

Die KESB klärt auf Meldung hin und von Amtes wegen ab, ob eine Person schutz- und hilfsbedürftig ist bzw. das Wohl eines Kindes gefährdet ist und entscheidet, ob es hierfür gesetzlich angeordnete Massnahmen braucht. Zuständig ist die KESB am Wohnsitz der betroffenen Person. Das Einschreiten der KESB ist nur dort am Platz, wo eine freiwillige Unterstützung nicht ausreicht, oder nicht zum Ziel führen würde. Die KESB fällt ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern. Zwingend vertreten müssen Fachpersonen aus den Professionen Recht und Soziale Arbeit sein.

Nach dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht wird jede Beistandschaft der spezifischen Hilfsbedürftigkeit jeder betroffenen Person angepasst (Massschneiderung). Das Spektrum reicht von unterstützender Begleitung über die Mitwirkung oder Vertretung bei Rechtsgeschäften und der Vermögensverwaltung bis zur umfassenden Vertretung in allen Angelegenheiten.

Die Urteilsfähigkeit wird grundsätzlich vermutet. Gesetzlich ist definiert, dass sie fehlt, wenn einer Person wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit fehlt, vernunftgemäss zu handeln. Die Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente. Das intellektuelle Element besteht in der Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen. Das Willenselement besteht im Vermögen, dieser Erkenntnis entsprechend nach freiem Willen zu handeln und fremder Willensbeeinflussung normalen Widerstand entgegenzusetzen.

Die KESB klärt primär ab, ob die betroffene Person an einem Schwächezustand leidet. Das Gesetzt nennt die geistige Behinderung, die psychische Störung oder ein ähnlicher in der Person liegender Schwächezustand als Voraussetzung einer Beistandschaft (Artikel 390 ZGB). Diese Schwächezustände sind nicht zwingend mit der Urteilsunfähigkeit gleichzusetzen. Eine generelle Aussage zur Urteilsfähigkeit kann und darf weder die KESB noch eine andere Behörde machen. Gemäss Zivilgesetzbuch wird Urteilsfähigkeit vermutet. Bei Zweifeln ist sie stets im Einzelfall und im Hinblick auf konkrete Handlungen oder konkrete Rechtsgeschäfte von denjenigen zu prüfen, die damit im Einzelfall befasst sind.

Jede Person kann der KESB eine Meldung machen, wenn ihr jemand hilfsbedürftig erscheint. Die KESB prüft dann, ob die Voraussetzungen einer Erwachsenenschutzmassnahme erfüllt sind. Im Zentrum steht, ob eine geistige Behinderung, eine psychische Störung oder ein vergleichbarer Schwächezustand vorliegt. Wichtig ist sodann, ob die hilfsbedürftige Person die nötige Unterstützung nicht bereits von Dritten erhält. Die KESB erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie kann dazu die betroffene Person und Dritte befragen, Augenscheine machen, Akten beiziehen, schriftliche oder telefonische Auskünfte einholen, Dritte mit ergänzenden Abklärungen beauftragten oder bei Sachverständigen ein Gutachten einholen.

Der Entscheid zugunsten einer Erwachsenenschutzmassnahme setzt voraus, dass ein Schwächezustand – d.h. eine geistige Behinderung, eine psychische Störung oder ein vergleichbarer Schwächezustand – erwiesen ist. Zudem muss erwiesen sein, dass die Unterstützung der betroffenen Person durch Dritte (Familie, nahestehende Personen, Dritte, private oder öffentliche Stellen) nicht ausreicht. Nur wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, ordnet die KESB eine erforderliche, geeignete und massgeschneiderte Massnahme an.

Meldungen können in klaren Fällen rasch zu einem Verzichtsentscheid oder einer angeordneten Massnahme führen. Komplexere Fälle benötigen eine längere Abklärungszeit. Wichtig ist, dass die KESB nicht untätig bleibt und im Rahmen ihrer Möglichkeiten speditiv handelt. Gegen ungerechtfertigte Verzögerungen gibt es Beschwerdemöglichkeiten an die gerichtliche Beschwerdeinstanz oder an die Aufsichtsbehörde.

Die betroffene Person kann eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vorschlagen. Die KESB kommt dem Wunsch nach, wenn sich die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft eignet und das Mandat annehmen will. Es gibt somit ein Vorschlagsrecht, dem die KESB aber nur unter diesen Voraussetzungen stattgeben darf.

Sowohl mit dem Vorsorgeauftrag als auch mit der Patientenverfügung können die eigenen Belange vorsorglich für den Fall geregelt werden, dass Urteilsunfähigkeit eintreten sollte. Mit dem Vorsorgeauftrag können Dritte damit beauftragt werden, bestimmte oder sämtliche nötigen Aufgaben im Bereich der Personen- und/oder Vermögenssorge auszuführen. Die Patientenverfügung ist im Unterschied zum Vorsorgeauftrag ganz spezifisch auf medizinische Massnahmen im Falle der Urteilsunfähigkeit ausgerichtet. In der Patientenverfügung kann bestimmt werden, welchen medizinischen Massnahmen in diesem Fall zugestimmt oder nicht zugestimmt wird. Es kann auch ein Vertreter oder eine Vertreterin für Entscheide bei medizinischen Massnahmen eingesetzt werden.

Das Kind wird durch die KESB oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Das ist eine bundesrechtliche Bestimmung und dient der Wahrung der Persönlichkeitsrechte und andererseits der Feststellung des Sachverhaltes.

Sind die Voraussetzungen für eine angeordnete Massnahme nicht mehr gegeben, dann wird sie durch die KESB angepasst oder aufgehoben. Hierfür reicht die Mandatsperson der KESB regelmässig Bericht ein.

Im Übrigen entfallen zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen von Gesetzes wegen mit Erlangen der Volljährigkeit.

«Kindswohl» ist ein, im Sinne des Gesetzgebers, bewusst unbestimmter Rechtsbegriff. Das Kindswohl ist ein verbindlicher Grundsatz für die Ausgestaltung und Anwendung des Rechts, für die Ausübung der elterlichen Sorge und für das Handeln von Fachpersonen, Institutionen und Behörden gegenüber Kindern und Jugendlichen und muss im Einzelfall konkretisiert werden. Das Kindswohl umfasst alle Aspekte der Persönlichkeit von Minderjährigen: die körperlichen, sozialen, emotionalen, kognitiven und rechtlichen. Dabei gilt der Grundsatz, dass das Kindswohl dann gewährleistet ist, wenn die Grundbedürfnisse von Kindern befriedigt und die Grundrechte gesichert sind. Ein am Kindswohl ausgerichtetes Handeln orientiert sich an diesen Aspekten und wählt die am meisten dienliche und am wenigsten schädliche Handlungsalternative.

Ist das Wohl eines Kindes gefährdet uns sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie ausserstande, so trifft die KESB geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes oder des Jugendlichen. Die KESB kann Ermahnung aussprechen oder bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick oder Auskunft zu geben ist.

Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die KESB dem Kind eine Beistandsperson, welche die Eltern in ihrer Sorge um das Kind unterstützt. Die Behörde kann der Beistandsperson besondere Befugnisse übertragen und gegebenenfalls die elterliche Sorge entsprechend beschränken.

Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die KESB es den Eltern, oder wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.

Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben, so entzieht die KESB die elterliche Sorge.

Daneben gibt es Situationen, in denen ein Kind eine Vertretung braucht. Dies z.B. bei Interessenskollision in einer Erbschaft oder bei einem Strafverfahren. Die KESB ordnet in solchen Fällen eine Vertretungsbeistandschaft für das Kind an.

Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 ZGB).

Sind die Eltern dazu ausser Stande, erfolgt die Finanzierung subsidiär durch die zivilrechtliche Wohnsitzgemeinde des Kindes. Die Sozialhilfe legt die Kostenbeteiligung der Eltern fest.

Eine Beistandschaft ist eine von der KESB angeordnete Kindesschutzmassnahme (vgl. „welche Kindesschutzmassnahmen kann die KESB anordnen?“ und „worin liegt der Unterschied zwischen der KESB und einer Beistandschaft?“). Grund dafür, Zweck und Auftrag für die Mandatsperson können ganz unterschiedlich sein. Mit einer Beistandschaft bleibt die elterliche Sorge bestehen. Sie kann jedoch in Teilen eingeschränkt werden.

Eine Vormundschaft wird dann errichtet, wenn die Eltern durch Tod oder durch Entzug der elterlichen Sorge, diese nicht ausüben können. Eine Vormundschaft wird auch für das Kind einer unmündigen Mutter bis zum Erreichen deren Volljährigkeit errichtet. Im Erwachsenenschutzrecht wurde der Begriff “Vormundschaft” ersetzt und heisst dort “umfassende Beistandschaft”.

Die elterliche Sorge umfasst eine Vielzahl an Rechten und Pflichten in der Betreuung und Erziehung des Kindes oder des Jugendlichen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht (nach altem Recht die Obhut) ist nur ein, aber wesentlicher, Aspekt davon. Kann einer Gefährdung nicht anders begegnet werden, so hat die KESB das Kind oder den Jugendlichen den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 ff. ZGB). Damit wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht des oder der Sorgeberechtigten aufgehoben und liegt bei der KESB.

Eine Meldung löst in der Regel ein Verfahren bei der KESB aus.

Jede Person, der eine Person hilfsbedürftig erscheint, kann dies der KESB melden. Die KESB prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Anordnung von zivilrechtlichen Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen erfüllt sind. Im Zentrum steht, ob eine geistige Behinderung, ein Schwächezustand, eine psychische Störung oder ein vergleichbarer Schwächezustand vorliegt bzw. ob das Wohl eines Kindes gefährdet ist. Wichtig ist sodann, ob die hilfsbedürftige Person die nötige Unterstützung nicht bereits von Dritten erhält.

Wir raten von anonymen Meldungen ab. Solche Meldungen sind kaum zielführend. Sie sind unfair gegenüber der betroffenen Person und erschweren die Arbeit der abklärenden Behörde, was unnötige Kosten verursacht.

Die betroffene Person hat ein Recht den Inhalt der Meldung, welche sie – oder die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder – betrifft, zu erfahren. In Ausnahmefällen kann die KESB zum Schutz der meldenden Person deren Namen nicht Preis geben.

Auf Meldung hin prüft die KESB die örtliche und sachliche Zuständigkeit und eröffnet gegebenenfalls von Amtes wegen ein Verfahren.

Die KESB lädt die betroffene Person bzw. die Eltern und das Kind zur Klärung des Sachverhaltes ein. Die KESB holt gegebenenfalls weitere Erkundigungen ein. Sie kann Dritte mit einer Abklärung oder einem Gutachten beauftragen. Beschwerdebefugte Personen erhalten die Gelegenheit, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu äussern. Mit dem Entscheid der KESB wird das Verfahren abgeschlossen.

Die Organisation der KESB ist Sache der Kantone. Im Kanton Zürich war vor der Einführung der KESB per 1. Januar 2013 umstritten, wie diese organisatorisch ausgestaltet werden soll. Der Regierungsrat empfahl eine kantonale KESB-Organisation. Der Verband der Gemeindepräsidenten sprach sich für eine kommunale Lösung aus. Eine solche liegt im Kanton Zürich nun vor, in zwei Modellen: Zweckverbände und Anschlussverträge mit einer Sitzgemeinde. In den Bezirken Andelfingen und Winterthur verständigten sich die 40 Gemeinden auf einen Anschlussvertrag mit der Stadt Winterthur als Sitzgemeinde. Die KESB Winterthur-Andelfingen gehört daher rein administrativ zur Stadt Winterthur. Die KESB Winterthur-Andelfingen als Organisation wird von der Stadt Winterthur und den Anschlussgemeinden finanziert. Die KESB erfüllen einen gesetzlichen Auftrag und sind bei ihren Entscheiden unabhängig.

In verschiedenen Kantonen sind die KESB als Gerichte organisiert. Eine Übersicht zur KESB-Organisation in der Schweiz und weiterführende Informationen finden sich auf der Webseite der Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES): www.kokes.ch

Die KESB ist eine Behörde. Die Beistandschaft ist eine gesetzliche Massnahme.

Ordnet die KESB für eine betroffene Person eine Beistandschaft an, dann ernennt sie eine Beistandsperson, welche die konkrete Massnahme führt und der KESB darüber regelmässig Bericht erstattet.

Für Kinder- und Jugendliche werden im Kanton Zürich gemäss dem Willen des Gesetzgebers ausschliesslich professionelle Beistandspersonen ernannt.

Für Erwachsene können in manchen Fällen auch geeignete Privatpersonen eine Beistandschaft führen.

Die Verfahren vor der KESB sind kostenpflichtig (§60 EG KESR). Sie werden nach Aufwand und Schwierigkeit des Verfahrens festgelegt und betragen zwischen CHF 200 und CHF 10‘000. Die Kosten (Gebühr und allfällige weitere Kosten im Rahmen der Abklärungen durch die KESB) werden der betroffenen Person auferlegt. Im Kindesschutz werden die Kosten in der Regel den Eltern je zur Hälfte auferlegt.

Entscheide der KESB im Einzelfall können bei der gerichtlichen Beschwerdeinstanz innert der gesetzlichen Frist angefochten werden. Die Entscheide der KESB sind immer mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, worauf die zuständige Beschwerdeinstanz (Bezirksrat oder Bezirksgericht), sowie die Fristen aufgeführt sind.

Aufsichtsbehörde über die KESB ist das Gemeindeamt des Kantons Zürich. Dieses sorgt für eine korrekte und einheitliche Rechtsanwendung im Kindes- und Erwachsenenschutz.

Im Kanton Zürich darf eine ärztlich angeordnete Unterbringung höchsten sechs Wochen dauern. Wenn der Aufenthalt in der Einrichtung verlängert werden muss, weil die nötige Behandlung und Betreuung nicht anderes erfolgen kann, muss die weitere Unterbringung zwingend von der KESB angeordnet werden.

Die Eltern dürfen lediglich die Erträge des Kindsvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden.

Die elterliche Sorge (Art. 296 ff. ZGB, früher elterliche Gewalt genannt) ist das Recht und die Pflicht, für das Kind zu entscheiden, wo es das noch nicht selbst kann. Wer die elterliche Sorge innehat, entscheidet über Schul- und Berufswahl, religiöse Erziehung, medizinische Eingriffe usw. Zur elterlichen Sorge gehört auch das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen bzw. mit dem Kind an einen anderen Ort zu ziehen. Per 1. Juli 2014 sind wichtige Gesetzesänderungen zur elterlichen Sorge in Kraft getreten. Verheiratete Eltern haben die elterliche Sorge schon immer gemeinsam ausgeübt. Das wird auch bei unverheirateten oder geschiedenen Eltern zur Regel. Bei einer Scheidung ordnet das Gericht die alleinige Sorge eines Elternteils nur noch an, wenn die gemeinsame elterliche Sorge mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren wäre.

Die KESB prüft ob und inwieweit eine Gefährdung und Schutzbedürftigkeit für eine betroffene Person vorliegt. Behördliche Massnahmen dürfen nur erfolgen wo die betroffene Person nicht selber in der Lage ist sich zu helfen oder zu schützen bzw. wo die Eltern ihre Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen.

Behördliche Massnahmen müssen verhältnismässig sein, d.h. es ist die mildeste, im Einzelfall Erfolg versprechende Massnahme zu treffen. Sie muss geeignet und erforderlich sein. Freiwillige Hilfsangebote müssen Vorrang haben.


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