Verfahren

Verfahren vor der KESB stützen sich hauptsächlich auf Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und des kantonalen Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor der KESB die Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) sinngemäss.  Subsidiär gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss.

Eine Meldung/ein Antrag an die KESB löst ein Verfahren aus. Die Verfahrensleitung liegt bei einem der acht Mitglieder der Behörde. Die operative Fallführung erfolgt je nach Verfahrensart durch Fachmitarbeitende oder Sachbearbeitende.

Betroffene Personen werden in aller Regel persönlich angehört. Dies gilt auch für Kinder.

Die Verfahren vor der KESB sind in der Regel kostenpflichtig.
Gebührenempfehlung

Verfügt die zahlungspflichtige Person nicht über die erforderlichen Mittel und scheint ihr Begehren nicht als aussichtslos, hat sie Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
Merkblatt Verfahrenskosten und unentgeltliche Rechtspflege
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Merkblatt unentgeltliche Rechtsvertretung

Die am Verfahren beteiligten Personen haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen (Art. 449b Abs. 1 ZGB)