Für Beistandspersonen
Wenn die KESB eine Massnahme im Kindes- oder Erwachsenenschutz anordnet, ernennt die Behörde eine geeignete Beistandsperson, welche die Interessen der betreuten Person wahrt. Diese Aufgabe kann von einer Fachbeistandsperson, einer Berufsbeistandsperson oder einer privaten Beistandsperson übernommen werden.
Für allgemeine Fragen zur Mandatsführung steht privaten Beistandspersonen innerhalb der KESB ein Beratungsteam zur Verfügung. Anfragen werden gerne über die E-Mail Adresse kesb.fachstelleprima@win.ch entgegengenommen. Bei Fragen zu hängigen Verfahren stehen die zuständigen Fallführenden und Behördenmitglieder zur Verfügung.
Zur Unterstützung der Beistandspersonen bei der Mandatsführung stellen wir Melde- und Antragsformulare zur Verfügung.
Folgende Richtlinien und Merkblätter bieten Orientierung für die Mandatsführung und stellen eine reibungslose Zusammenarbeit sicher.
Vermögensgeschäfte
Beistandspersonen sind oft für die Verwaltung des Einkommens und Vermögens der betroffenen Person zuständig. Die Beistandspersonen orientieren sich an der VBVV.
Weiterführende Informationen:
- Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV)
- Erläuternder Bericht zur VBVV
- KPV Empfehlungen zur Umsetzung der VBVV
- Empfehlungen der SBVg und der KOKES zur Vermögensverwaltung gemäss KESR
Zustimmungsbedürftige Geschäfte
Für gewisse Geschäfte, welche die Beistandsperson in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der KESB erforderlich, sofern die betroffene Person für das konkrete Geschäft nicht urteilsfähig oder ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft eingeschränkt ist. Welche Geschäfte dies betrifft, geht aus Art. 416 ZGB hervor.