Zustimmungsbedürftige Geschäfte

Für gewisse Geschäfte, welche die Beistandsperson in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der KESB erforderlich, sofern die betroffene Person nicht urteilsfähig oder ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft eingeschränkt ist. Welche Geschäfte dies betrifft, geht aus Art. 416 ZGB hervor.