Kindesschutzverfahren
Wenn die KESB eine Meldung über eine mögliche Hilfsbedürftigkeit einer minderjährigen Person erhält, muss die KESB die Situation abklären.
Die KESB sammelt dazu selbst Informationen, etwa durch ein Nachfragen bei der Schule oder bei der Kinderärztin. Besonders wichtig ist das persönliche Gespräch mit der betroffenen minderjährigen Person und deren Eltern. Soweit notwendig beauftragt die KESB das zuständige Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz). Die Abklärung dauert in der Regel vier Monate. Nach Abschluss der Abklärung erhält die KESB einen Bericht mit den Ergebnissen und entsprechenden Empfehlungen. Die Eltern und die urteilsfähigen Minderjährigen werden von der KESB angehört und gefragt, wie sie ihre Situation einschätzen.
Alle Personen im Umfeld der betroffenen Minderjährigen, insbesondere die Eltern, sind zur Mitwirkung verpflichtet. Sie müssen an Gesprächen teilnehmen, Auskünfte geben und Hausbesuche zulassen.
Mehr zum Kindesschutz erfahren sie in nachstehender Broschüre in leicht verständlicher Sprache:
Kindesverfahrensvertretung
Die Kindesschutzbehörde ordnet bei Bedarf die Vertretung des Kindes an und benennt eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person als Kindesverfahrensvertretung. Die KESB setzt hierfür in der Regel von der Kinderanwaltschaft Schweiz zertifizierte Fachpersonen ein. Dadurch wird sichergestellt, dass Kinder und Jugendliche im Verfahren vor der KESB eine unabhängige und qualifizierte Rechtsvertretung erhalten.