Akteneinsicht

Sie möchten Informationen aus Akten erhalten? Wir unterscheiden folgende Informationszugänge:

Laufende Verfahren

Die an einem KESB Verfahren beteiligten Personen haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen (Art. 449b ZGB). Entsprechende Gesuche werden von der Verfahrensleitung behandelt.

Abgeschlossene Verfahren

Gesuche sind schriftlich zu stellen und zu begründen. Für die Interessenabwägung benötigen wir insbesondere

  • einen Identitätsnachweis
  • Beziehung zur betroffenen Person
  • Personalien betroffene Person
  • Begründung des eigenen Interesses an einer Information, respektive an einem konkreten Aktenstück.

Amtshilfe

Im Rahmen der Amtshilfe werden Informationen bzw. Akten nur gestützt auf eine gesetzliche Grundlage herausgegeben.